Ab 1. Mai 2014 wird es für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nur noch 1, 2 oder 3 Punkte statt wie bisher 1 bis 6 Punkte geben. Die neue Staffelung ist Teil des dann eingeführten Fahreignungs-Bewertungssystems, welches das alte Punktesystem ablöst.

Ändern wird sich auch der Name der zuständigen Behörde. So trägt das Verkehrszentralregister in Flensburg künftig die Bezeichnung Fahreignungsregister. Alle bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Punkte werden in das Fahreignungsregister überführt und umgerechnet.

Genau geregelt sind die mit Punkten belegten Verstöße in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). So gibt es künftig bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten einen Punkt, bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Anordnung einer isolierten Sperre (Sperrfrist, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf – Paragraf 69 StGB) zwei Punkte. Drei Punkte erhält man bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. mit Anordnung der isolierten Sperre.

Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ist – wie das bisherige Punktesystem auch – ein dreistufiges Verfahren.

Demnach führen nachstehende Punktebestände zu folgenden Rechtsfolgen:

1. Stufe, vier bis fünf Punkte – Ermahnung
2. Stufe, sechs bis sieben Punkte – Verwarnung
3. Stufe, acht oder mehr Punkte – Entzug der Fahrerlaubnis

Bis zum Erreichen von fünf Punkten kann durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar einmal innerhalb von fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden, sofern die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Seminars der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird.

Ab 1. Mai entfällt auch die bisherige Tilgungshemmung, wonach eine Tilgung der Punkte (nach dem Grundgedanken einer Bewährung) nur dann erfolgte, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Für alle Eintragungen ab dem 1. Mai gelten feste Tilgungsfristen.

Sie betragen

– zwei Jahre und sechs Monate bei Eintragungen, die mit einem Punkt bewertet werden und bei der Anordnung eines Fahrverbots

– fünf Jahre bei Eintragungen, die mit zwei Punkten bewertet sind

– zehn Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer isolierten Sperre angeordnet wird sowie bei Entziehungen, Versagungen, Ab­erkennungen, Widerrufen oder vergleichbaren Eintragungen.

Weitere Informationen über das neue Fahreignungs-Bewertungssystem findet man auf der Informationsseite des Bundesverkehrsministeriums unter www.bmvi.de in der Rubrik “Verkehr und Mobilität” unter “Verkehrsteilnehmer” und “Neues Fahreignungsregister”.

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