Sachsens Landwirtschaftsminister Thomas Schmidt zeigte sich auf der Agrarministerkonferenz in Bad Homburg besorgt über die Bürokratie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mindestlohngesetzes. "Die Aufzeichnungspflichten für Saisonarbeitskräfte und mitarbeitende Familienangehörige, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind, müssen auf den Prüfstand", so Schmidt. Es geht nicht um die Abschaffung des Mindestlohns. Ziel müsse es aber sein, die Beschäftigten in der Landwirtschaft angemessen zu entlohnen und gleichzeitig die derzeit bestehenden Aufzeichnungspflichten den Besonderheiten des Agrarsektors anzupassen.

Hintergrund: Die arbeitgeberseitige Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes gilt für alle geringfügig Beschäftigten (geringfügig Entlohnte, also Minijobber und kurzfristig Beschäftigte) nach § 8 SGB IV. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Agrarbranche aufgrund des allgemeinverbindlich erklärten Mindestentgelttarifvertrages, mit dem temporär die Höhe des Mindestlohns unterschritten werden kann, unter die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2017 fällt. Nach § 17 Arbeitnehmerentsendegesetz betrifft die Aufzeichnungspflicht alle Arbeitnehmer im Agrarsektor.

Bislang waren die Unternehmen nur zu Aufzeichnungen nach Arbeitszeitgesetz für geleistete Überstunden verpflichtet.

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