Hintergrund: Die arbeitgeberseitige Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes gilt für alle geringfügig Beschäftigten (geringfügig Entlohnte, also Minijobber und kurzfristig Beschäftigte) nach § 8 SGB IV. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Agrarbranche aufgrund des allgemeinverbindlich erklärten Mindestentgelttarifvertrages, mit dem temporär die Höhe des Mindestlohns unterschritten werden kann, unter die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2017 fällt. Nach § 17 Arbeitnehmerentsendegesetz betrifft die Aufzeichnungspflicht alle Arbeitnehmer im Agrarsektor.
Bislang waren die Unternehmen nur zu Aufzeichnungen nach Arbeitszeitgesetz für geleistete Überstunden verpflichtet.