Zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die Maßnahmen gelten vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016. So wird beispielsweise der Nachweis von Spenden im Rahmen der Einkommensteuererklärung vereinfacht. Gemeinnützige Vereine können unter erleichterten Voraussetzungen Hilfsaktionen für Flüchtlinge durchführen.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Teile ihres Arbeitslohns steuerfrei für Flüchtlinge zu verwenden. Diese und weitere Erleichterungen, etwa bei Leistungen von Unternehmen im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen, ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. September 2015.

Vereinfachungen beim Spendennachweis

Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2016 auf ein für die Flüchtlingshilfe eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt als Nachweis im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist insoweit nicht erforderlich. Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe können insbesondere Städte und Gemeinden, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege einrichten.

Auch Unternehmen oder Privatpersonen können Spenden sammeln. Bei diesen Spenden ist ebenfalls ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich, wenn die Gelder auf ein vom Unternehmen oder der Privatperson eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und anschließend auf ein begünstigtes Sonderkonto weitergeleitet werden. Zum vereinfachten Spendennachweis genügen in diesem Fall die Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder bei Online-Banking die PC-Ausdrucke über die Einzahlungen auf das Treuhand- und anschließend auf das Sonderkonto. Alternativ kann das Unternehmen oder die Privatperson dem Inhaber des Sonderkontos eine Liste der Spender übermitteln, damit dieser den Spendern anhand der Liste Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster zur Vorlage beim Finanzamt ausstellt.

Spendenaktionen und Hilfe durch gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine wie beispielsweise Sport-, Bildungs-, Brauchtums- oder Kleingartenvereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen von Sonderaktionen zur Hilfe für Flüchtlinge ebenfalls Spenden sammeln und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Vereine können diese Spenden selbst verwenden oder an eine andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft (z. B. einen Wohlfahrtsverband), an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) oder eine öffentliche Dienststelle zur Unterstützung von Flüchtlingen weiterleiten. Der gemeinnützige Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss den Spendern Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Darin ist auf die Sonderaktion zur Hilfe für Flüchtlinge hinzuweisen und die zweckentsprechende Verwendung der Spenden zu bestätigen.

Unabhängig von derartigen Sonderaktionen können auch bereits vorhandene Mittel ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden.

Bei Flüchtlingen kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Arbeitslohnspenden – Arbeitnehmer unterstützen Flüchtlinge

Arbeitnehmer können auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns (z. B. auf die Vergütung von Überstunden) verzichten und den Arbeitgeber bitten, den Betrag auf ein Spendenkonto zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge einzuzahlen. Auf diese sog. Arbeitslohnspende fällt keine Lohnsteuer an. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung darf der steuerfrei belassene Betrag nicht als Spende abgezogen werden. Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto den Verzicht des Arbeitnehmers und die Überweisung auf das Spendenkonto dokumentieren.

Info-Telefon der sächsischen Finanzämter

Allgemeine Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge beantwortet auch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

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