Das Oberlandesgericht Dresden hat im Berufungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen am 12.01.2016 der PrimaCom Berlin GmbH (Leipzig) untersagt, mit Preisen zu werben, in denen sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte noch nicht einbezogen sind. Außerdem wurde die Werbung mit herabgesetzten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Sie waren in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt (Az.: 14 U 1425/15, n. rk.).

Sächsische Kunden haben sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. “Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen”, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen berief sich dagegen darauf, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das sahen die Richter am Oberlandesgericht Dresden jedoch anders.

Unterlegen war die Verbraucherzentrale Sachsen in diesem Verfahren jedoch bezüglich ihres Begehrens, Werbung für Gratisleistungen zu verbieten, wenn für diese Versandkosten oder Einrichtungspreise berechnet werden.

Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 2630/14 teilw. rk.) untersagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Voreinstellung für die Leistungen “Familie HD” und “Sicherheitspaket” beim Internetvertrieb, was vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt wurde. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit das Fernsehprogrammpaket “Familie HD” und ein “Sicherheitspaket” beim Vertragsschluss auf seiner Internetseite voreingestellt. Verbraucherinnen und Verbraucher konnten diese kostenpflichtigen Zusatzleistungen nicht vor Vertragsschluss abwählen.

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