Der Presserat hat seine Anforderungen hinsichtlich des Abdrucks von Rügen in Online-Medien konkretisiert. Künftig ist vorgesehen, dass Redaktionen ihre Leser 30 Tage lang über die Rüge in ihrem Internetangebot informieren. Damit passt der Presserat seine Beschwerdeordnung den online-spezifischen Gegebenheiten an. Diese neue Regelung ist festgehalten in § 15 Absatz 2 der Beschwerdeordnung (Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung).

„Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf die Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz eines Betroffenen erfordert. Angemessen ist die Veröffentlichung in Telemedien dann, wenn sie ihre Nutzer bei Aufruf des Beitrags über die Rüge informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen kann die Redaktion auf die weitere Veröffentlichung verzichten, wenn sie den Beitrag entsprechend der Rüge geändert hat.“

Die öffentliche Rüge ist die schärfste Sanktion, die der Presserat aussprechen kann. Nach Ziffer 16 des Pressekodex entspricht es fairer Berichterstattung, die ausgesprochene Rüge zu veröffentlichen.

Der Presserat hat eine weitere Verfahrensänderung beschlossen

Wenn eine Redaktion eine ethisch problematische Berichterstattung unverzüglich von sich aus in Ordnung gebracht hat, wird der Beschwerdeausschuss dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Diese neue Regelung ist festgehalten § 6 Abs. 5 der Beschwerdeordnung (Beteiligung des Beschwerdegegners und Vermittlung). „Nach Eingang der Stellungnahme nach Absatz 1 prüft der Deutsche Presserat, ob der Beschwerdegegner Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, eine Verletzung des Pressekodex unverzüglich selbst in Ordnung zu bringen. Bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses werden solche Maßnahmen berücksichtigt.“

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