In den Sommermonaten zieht es die Menschen regelmäßig nach draußen. Werden die Tage länger und wärmer, sind Balkon und Terrasse in Dauernutzung und werden, neben der Wohnung, zu einem zweiten Wohlfühlbereich. Auch auf Grillen wollen viele nicht verzichten und kommen ihrem Hobby gern mit Familie und Freunden nach. Doch wie verhält es sich rechtlich mit der Nutzung der Außenflächen und wie lange dürfen gesellige Abende in der Regel stattfinden? Der Mieterverein Leipzig klärt auf.

„Grundsätzlich gelten auf dem Balkon oder der Terrasse einer Mietwohnung die gleichen Regeln und Pflichten, wie in der Wohnung selbst. Mieter dürfen Tische, Stühle oder Sonnenschirme aufstellen und auch Blumen pflanzen“, erklärt Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig und fügt hinzu: „Es darf gegessen oder getrunken werden, Mieter dürfen sich auch sonnen, rauchen oder feiern — alleine oder mit Freunden.“ Der Mieterverein Leipzig macht allerdings darauf aufmerksam, dass dabei stets die Interessen und Bedürfnisse aller Hausbewohner gewahrt werden müssen. Dementsprechend gilt für Balkone und Terrassen, wie für die Wohnung selbst, die einzuhaltende Nachtruhe ab 22 Uhr.

Wenn Freunde und Familie zu Gast sind

Hof- oder Gartenpartys unterliegen der gleichen Regelung. Deshalb muss der Geräuschpegel nach 22 Uhr entweder stark gesenkt oder die Feier gegebenenfalls in die Innenräume verlegt werden. „Oft wird davon ausgegangen, dass einmal im Monat oder Quartal bis in die Nacht gefeiert werden darf. Ein solches Recht gibt es allerdings nicht!“, sagt Matejka. Von den Hausbewohnern darf jedoch ein gewisses Maß an Toleranz erwartet werden. „Für alle, die in den nächsten Tagen oder Wochen eine Feier planen, sollten die Mitbewohner wenigstens zwei Tage vorher darüber in Kenntnis setzen — möglichst schriftlich, noch besser aber persönlich.“ Bei besonderen Anlässen wie beispielsweise zum Fasching halten Gerichte es für durchaus zulässig, dass es auch nach 22 Uhr noch etwas lauter zugeht, nicht jedoch die ganze Nacht.

Grillvergnügen im Mietshaus

Beachtet man als Mieter grundlegende Regeln, ist Grillen auf dem Balkon weitestgehend erlaubt. „Als Richtlinie gilt es, den Mietvertrag oder die Hausordnung zu überprüfen. Findet sich darin nichts über ein Verbot, darf gegrillt werden. Verboten ist jedoch, einen Holzkohlegrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses zu verwenden. Dieser führt hier in der Regel nicht nur zu unzumutbaren Rauch- und Geruchsbelästigungen, sondern es besteht auch Brandgefahr. Unter Mietshausbewohnern gilt zudem das allgemeingültige Gebot der Rücksichtnahme“, gibt Matejka zu verstehen. Zur zulässigen Häufigkeit des Grillvergnügens urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. So soll eine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden im Jahr akzeptabel sein. Auch wenn die anderen Hausbewohner mindestens zwei Tage zuvor informiert werden, ist das Grillen einmal im Monat zulässig. Grundsätzlich gilt jedoch: Das Immissionsschutzgesetz verbietet Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt. Die Verwendung eines Holzkohlegrills in einer Entfernung von 25 Metern zu den Wohnungen wurde für zulässig erklärt, wenn dies nicht öfter als fünfmal im Jahr erfolgt.

Grünpflanzen auf dem Balkon

Wollen Mieter einen grünen Daumen beweisen, sind ihnen bei Blumenkästen und -töpfen ebenfalls einige Grenzen gesetzt. „Mieter müssen unbedingt darauf achten, dass alle Gefäße ordnungsgemäß befestigt sind und sie keine Passanten oder Nachbarn bei Wind und Wetter in Gefahr bringen“, so Matejka. Sind dementsprechende Vorkehrungen getroffen dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Missachtet der Mieter das Sichern, drohen Konsequenzen: „Befinden sich auf dem Balkon, trotz Abmahnung durch den Vermieter, weiterhin unbefestigte Topfpflanzen oder stürzt sogar ein Blumentopf herab, kann der Vermieter nach einer erneuten Mahnung laut Urteil des Berliner Landgerichts auch fristlos kündigen.“ Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter allerdings dulden. Anders wiederum, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass es zu einer erheblichen Belastung wird.

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