Mieter dürfen in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner aufstellen und benutzen. Das gehört nach einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Az.: 9 S 60/13) zumindest in Neubauten ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Darauf weist der Mieterverein Leipzig hin.
Demnach erklärte das Gericht, Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner, seien von den Mitbewohnern im Haus als „sozialadäquate“ Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräte unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, gegebenenfalls konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt werden. „Die Gefahr von möglichen Schäden, beispielsweise durch Wasseraustritt, sah das Landgericht Freiburg als gering an, zumal Mieter verpflichtet seien, eine Überwachung der Waschmaschine während des Betriebes sicherzustellen“, erläutert Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (Az.: 26 C 268/12) darf ein Mieter eine handelsübliche Waschmaschine auch dann in der Wohnung nutzen, wenn dies im Formularmietvertrag untersagt ist, weil im Keller des Mietshauses eine Waschmaschine zur Verfügung steht. Allerdings könne der Vermieter den Betrieb der Waschmaschine aus wichtigem Grund untersagen. Matejka: „Ein solcher wichtiger Grund liegt aber dann nicht vor, wenn es in den letzten zweieinhalb Jahren zwar zweimal zu einer Rohrverstopfung gekommen ist, deren Ursachen aber nicht hinreichend geklärt werden konnten.“
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