Innenminister Markus Ulbig: „Mit der Standortentscheidung setzen wir unsere Planungen jetzt in die Tat um. Sachsen braucht dringend einen solchen Gewahrsam, um die Ausreisepflicht konsequent zu vollstrecken. Wir haben zunehmend Probleme damit, dass Ausreisepflichtige untertauchen oder Familien nicht gemeinsam angetroffen werden.“
Mit der Ablehnung eines Asylantrages wird ein Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist (zwischen sieben und 30 Tagen) zu verlassen. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird ihm die Abschiebung angedroht.
Nicht selten versuchen Betroffene, etwa durch Untertauchen oder Trennung der Familie, sich der Abschiebung zu entziehen. Der Ausreisegewahrsam (§ 62b Aufenthaltsgesetz) soll als ein kurzfristiges Mittel die Durchführung einer Abschiebung sichern. Die Vollstreckungsmaßnahme darf für bis zu vier Tage durch einen Richter angeordnet werden.
Das in Sachsen notwendige Vollzugsgesetz für den Ausreisegewahrsam befindet sich in der Anhörung bei den zu beteiligenden Stellen.
Hintergrund:
Zahl der Ausreisepflichtigen in Sachsen (30.06.): 6.428
Abschiebungen* 2016 (bis 30.06.): 2.245
(*nach § 58 I und III Aufenthaltsgesetz)