Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 8. August 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Landesblindengeldgesetzes zur Anhörung freigegeben. Dieser sieht vor, die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Landesblindengeldgesetzes zu erhöhen.

Das Gesetz regelt finanzielle Zuwendungen für Menschen mit Behinderungen. Blinde und hochgradig sehschwache Menschen sowie gehörlose Menschen und schwerstbehinderte Kinder erhalten eine finanzielle Unterstützung in Form eines Nachteilsausgleiches.

Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung folgender  Nachteilsausgleiche vor:

*für hochgradig Sehbehinderte von monatlich 52 Euro auf 62 Euro, *für Gehörlose von monatlich 103 Euro auf 115 Euro, *für schwerstbehinderte Kinder von monatlich 77 Euro auf 90 Euro.

Erstmals sieht der Gesetzentwurf auch die Einführung eines monatlichen Erhöhungsbetrages von 147 Euro für blinde und gleichzeitig gehörlose Menschen vor.

„Die moderaten Erhöhungen sind sozialpolitisch gerechtfertigt. Es ist mir persönlich ein wichtiges Anliegen, nach der Erhöhung des Landesblindengeldes auch die anderen Zuwendungen zu verbessern. Wir wollen damit für hochgradig Sehbehinderte und gehörlose Menschen, die durch Sinnesbeeinträchtigungen besonders betroffen sind, einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebenssituation leisten“, betonte Barbara Klepsch, Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz.

„Auch schwerstbehinderte Kinder und ihre Familien unterstützen wir besser. Sie haben einen hohen logistischen und zeitlichen Aufwand für die Förderung und Betreuung ihrer Kinder aufzubringen“, so Ministerin Klepsch.

Erstmals sollen gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen zudem einen besonderen Erhöhungsbeitrag erhalten. Barbara Klepsch: „Sie sind besonders stark in ihrer Lebensführung eingeschränkt und bedürfen unserer besonderen Hilfe und Unterstützung.“

Diese finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Freistaates und werden unabhängig von Vermögen und Einkommen gewährt.

Die Änderungen im Landesblindengeldgesetz sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 13. Dezember 2016 wurde das Landesblindengeldgesetz angepasst. Das war notwendig, um weiterhin eine wirksame Anrechnung des Pflegegeldes auf das im Freistaat Sachsen gewährte Landesblindengeld vornehmen zu können. Im Zuge der erforderlichen Änderung wurde das Landesblindengeld von 333 Euro auf bis zu 350 Euro zum 1. Januar 2017 erhöht. Nunmehr sollen auch die anderen Nachteilsausgleiche erhöht werden.

Alleiniger Kostenträger für die anderen Nachteilsausgleiche ist der Freistaat Sachsen. Im Haushalt des Sozialministeriums stehen dafür in 2018 insgesamt 9,5 Millionen Euro zur Verfügung.

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