Anders entschied allerdings das Amtsgericht Köln (222 C 205/12) bei einem kaum zu sehenden, aus transparentem, dünnem Stoff bestehenden Katzennetz. Das sei keine Verschandelung und keine Substanzverletzung der Mietsache, weil es nicht gedübelt und geschraubt, sondern an Teleskopstangen befestigt wurde. Eine Zustimmung des Vermieters sei dafür nicht erforderlich.
Auch das Amtsgericht Schorndorf (6 C 1166/11) erlaubt ein Katzennetz oder -gitter. Das sei keine optische Beeinträchtigung, zumindest dann nicht, wenn es auf der Rückseite des Hauses angebracht werde, der Balkon nur von wenigen Nachbarn einsehbar und die Balkongestaltung vor Ort uneinheitlich sei.
„Es kommt auf den Einzelfall an. Findet kein Eingriff in die Bausubstanz statt, muss also nicht gebohrt und gedübelt werden, und ist eine optische Beeinträchtigung wegen der Lage des Balkons nicht zu befürchten, kann ein Katzennetz angebracht werden“, resümiert Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig.