Auf Initiative des sächsischen Finanzministers Dr. Matthias Haß haben Bund und Länder beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung gelten soll, da absehbar war, dass eine flächendeckende Aufrüstung mit technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum Jahreswechsel nicht erreichbar sein würde.

Somit bleibt den deutschen Unternehmen mehr Zeit zur gesetzlich vorgesehenen Aufrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Statt bis zum 31. Dezember 2019 wird es noch bis zum 30. September 2020 möglich sein, eine Registrierkasse ohne eine solche Sicherheitseinrichtung zu verwenden. Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.

Die dann ab 1. Oktober 2020 zwingend einzusetzende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besteht aus drei Bestandteilen:
– einem Sicherheitsmodul, welches gewährleistet, dass protokollierte Aufzeichnungen später nicht mehr unerkannt verändert werden können,
– einem Speichermedium, welches die Aufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist speichert sowie
– einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, welches eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleistet.

Die neuen Anforderungen bieten einen erhöhten Schutz vor Manipulation an den Aufzeichnungen der elektronischen Kassensysteme. Auf diese Weise wird die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert.

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