Der „Corona-Lockdown" vom Frühjahr scheint schon wieder in weiter Ferne. Das nunmehr scheinbar normale Alltagsleben mit dem Virus verleitet jedoch zunehmend zur Unvorsicht bei Schutzmaßnahmen und erhöht damit die Gefahr eines neuen Massenausbruchs von Infektionen, warnt das Leipziger Ordnungsamt – und verweist eindringlich auf die bestehenden Hygienerichtlinien.

In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig bittet das Ordnungsamt in der aufmerksamen Umsetzung der Maßnahmen, die einer Ausbreitung des Corona-Virus entgegenwirken sollen, nicht nachzulassen. Mit den Urlaubsreiserückkehrern hat sich derzeit ein zusätzliches Corona-Risikofenster geöffnet. Dem stehen derzeit die Bemühungen, die Corona bezogenen Beschränkungen für den Lebensalltag schrittweise zu lockern, gegenüber.

Die Außendienste des Ordnungsamtes stellen beginnend eine sich einschleichende Nachlässigkeit im Umgang mit Hygienekonzepten, bei der Einhaltung der Abstandsregelungen bzw. beim Tragen der Mund- und Nasen-Bedeckung (MNB) fest. Diese Situation stellt derzeit eine besondere Herausforderung bei der Eindämmung einer unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus dar.

Hier ist die Solidarität aller im Verhalten gefragt. Verstöße gegen die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vorgeschriebenen Verhaltensregeln sind nicht nur eine individuelle Entscheidung in der eigenen Risikobewertung, sondern stellen letztlich auch ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für Dritte dar. Angesichts der Wetterlage ist in den nächsten Tagen damit zu rechnen, dass unsere Parks und Grünanlagen sehr gut besucht sind. Es wird dringend darauf hingewiesen, dass die grundlegenden Verhaltensregeln beachtet werden.

Nachfolgend wird auszugsweise nochmals auf einige im Freistaat Sachsen geltende Verhaltensregeln aus der SächsCoronaSchVO hingewiesen:

  • Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangs-recht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
  • Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

 Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden:

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und regelmäßigen Fahrdiensten zum Zwecke des Transportes von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen
  • bei der Benutzung von Reisebussen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, und
  • beim Aufenthalt in Geschäften und Läden.“
  • Dies „…gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.“
  • Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig.
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Bei größeren Zusammenkünften/Ansammlungen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Das Gesundheitsamt und das Ordnungsamt bitten ausdrücklich um Beachtung, damit der Aufenthalt an unseren Seen, in unseren öffentlichen Grünanlagen ungetrübt, weil mit deutlich reduziertem Ansteckungsrisiko, ablaufen kann und das bevorstehende sonnige Wochenende nicht durch das ordnende Eingreifen der Ordnungskräfte getrübt wird.

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