Immer wieder versuchen Banken Gebühren in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstecken. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen stellt dies eine sehr verbraucherunfreundliche Vorgehensweise dar. Aus diesem Grund haben die Verbraucherschützer in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren geführt und solche Klauseln immer wieder angegriffen. Die jüngste positive Entscheidung hat jetzt das OLG Stuttgart getroffen.

In einem von der CreditPlus Bank AG verwendeten Formular für einen Verbraucher-Kreditvertrag war folgende Formulierung enthalten:

„Kontoauszug
Die Kreditnehmer beantragen widerruflich die jährliche Zusendung eines Kontoauszuges gegen Entgelt (inkl. Porto) von 8.50 EUR pro Jahr.“

Die CreditPlus Bank AG wurde nunmehr vom OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 21.01.2021 AZ: 2 U 477/19 verurteilt, es zu unterlassen, in Darlehensverträgen mit Verbrauchern obige oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat schon seit dem Jahr 2015 die Auffassung vertreten, dass derartige oder ähnliche Vertragsbedingungen unzulässig sind und den Verbraucher*innen geraten der Abbuchung zu widersprechen.

Mit dem Urteil können Betroffene das Entgelt von 8,50 Euro pro Auszug für die Übersendung der Kontoauszüge innerhalb der Verjährungsfrist zurückfordern, sofern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Verträgen mit der CreditPlus Bank steht.

„Da Kreditinstitute in Niedrigzinszeiten weiterhin versuchen werden, Entgelte in verklausulierten Vertragswerken zu verschleiern, um ihren Kund/-innen zusätzliche Kosten aufzudrücken, werden wir auch künftig gegen unzulässige Entgelte vorgehen und den Markt genau beobachten“, erklärt Sten Wagner, Rechtsreferent bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Bei Fragen zu Verbraucherkreditverträgen können sich Interessierte, bei den Expert/-innen der Verbraucherzentrale beraten lassen. Terminbuchungen sind online unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341 – 696 2929 möglich.

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