Nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutzverordnung kann der Landkreis Leipzig die Öffnung bestimmter Angebote und Einrichtungen zulassen, wenn sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Landkreis selbst der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf Tagen in Folge unterschritten wird.

Der Landkreis Leipzig hat über die Allgemeinverfügung zur Lockerung von Schutzmaßnahmen von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht. Danach gilt ab 08.03.2021 für den Landkreis Leipzig:

  • Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr dürfen für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen ist zulässig.
  • Ab 15.03.2021 dürfen Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Ab 15.03.2021 dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Beachtung vom § 5 Abs. 4 a SächsCoronaSchVO öffnen. Testung dürfen durch die zulässigen Leistungserbringer nach der jeweils gültigen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundeministeriums für Gesundheit durchgeführt werden. Die Schnelltests können auch durch die jeweiligen Dienstleister vorgenommen werden, sofern eine Schulung vorliegt. Selbsttests der Kunden dürfen nur unter Aufsicht durch Personal des Dienstleisters erfolgen.

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Wortlaut im Dokument Download. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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