Allgemeinverfügung über die Einführung von Ausgangsbeschränkungen und eines Alkoholverbotes der Stadt Leipzig vom 6. April 2021 voraussichtlich rechtswidrig, soweit die Einführung von Ausgangsbeschränkungen angeordnet wird

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat heute in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig vom 6. April 2021 voraussichtlich als rechtswidrig einzustufen ist, soweit die Einführung von Ausgangsbeschränkungen angeordnet wird. Die getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gilt allerdings nur gegenüber der Antragstellerin. Im Übrigen verbleibt es bei der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten und von der Stadt Leipzig bekanntgegebenen Ausgangsbeschränkung.

Nachdem vom 31. März 2021 bis 2. April 2021 der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in Leipzig überschritten wurde, verfügte die Stadt Leipzig am 6. April 2021, dass das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt ist (Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung) und benannte triftige Gründe, die ein Verlassen erlauben. Zur Begründung verwies sie auf § 8e Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchV -.

Nach vorläufiger rechtlicher Prüfung durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts dürfte die Allgemeinverfügung – ebenso wie § 8e SächsCoronaSchV – nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – genügen. Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG, wonach die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur zulässig sei, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre (ultima ratio), dürften nicht erfüllt sein.

Der diesbezüglich zu treffenden Prognose lägen keine ausreichenden Erwägungen zu Grunde. Weder die Begründung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung noch diejenige zur Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig enthielten Ausführungen dazu, ob nicht vorrangig andere, weniger einschneidende Maßnahmen aus dem Katalog des § 28a Abs. 1 IfSG hätten getroffen werden können, um die Verbreitung des Corona-Virus wirksam einzudämmen.

Eine Begründung sei umso mehr erforderlich, wenn zugleich weitere Einschränkungen aufgehoben würden, wie etwa mit der Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 und vom 29. März 2021 mehrfach erfolgt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit der Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht anfechtbar.

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