Die Stadt Leipzig verlängert die am Sonntag auslaufenden Allgemeinverfügungen um drei Wochen bis zum 9. Mai. An den inhaltlichen Corona-Schutzmaßnahmen ändert sich dadurch nichts. Grundlage ist die Sächsische Corona-Verordnung vom 29. März, geändert am 16. April.

So gilt weiterhin die inzidenzunabhängige Öffnungsklausel, die sich an der Belegung der Normalbetten mit Covid-19-Patienten in den sächsischen Kliniken orientiert. So kann bei Vorliegen eines Hygienekonzeptes der Einzelhandel per Click&Meet öffnen, ebenso die Museen und Galerien sowie körpernahe Dienstleistungen.

Auch der Sport für Kinder und Jugendliche bleibt in Gruppen bis maximal 20 Personen im Außenbereich möglich. Kunden und Besucher brauchen laut sächsischer Corona-Verordnung weiterhin einen dokumentierten tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest. Der Leipziger Zoo bleibt geschlossen, da bei einer Öffnung eine zu starke Sogwirkung über die Stadtgrenzen hinaus zu befürchten ist.

Auch hinsichtlich der Vorgabe des Freistaates zu Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner bleibt es bei den bereits bekannten Regelungen. Demnach bleibt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.

Als triftige Gründe gelten z. B. notwendige Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Sport und Bewegung im Freien.

Darüber hinaus bleibt es bei dem ganztägigen Alkoholverbot für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring sowie im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehres, vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

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