Koalition und Rechtsaußen haben im Wirtschaftsausschuss dafür votiert, dass der Landtag den Antrag der Linksfraktion „#SpendenStattVernichten – Lagerware für den guten Zweck: Rechtssicheren Weg für Sachspenden an karitative Einrichtungen freimachen!“ (Drucksache 7/7006) ablehnen möge. Mit diesem Antrag regt die Fraktion Die Linke an, die auch pandemiebedingt große Menge an nicht mehr verkäuflichen Waren karikativen Zwecken zu kommen zu lassen.

Konkret sieht ihr Maßnahmenpaket folgendes vor: eine Steuerreform, um finanzielle Anreize für Spenden zu erhöhen; eine Andienungspflicht für nicht verkäufliche Textilien; eine verstärkte Unterstützung für gemeinnützige und karikative Einrichtungen bei der Verteilung und Lagerung von nicht-verkäuflichen Textilien sowie einen Runden Tisch für die beteiligten Organisationen, also z.B. Tafeln, Industrie- und Handelskammern und die LIGA der Wohlfahrtsverbände.

Dazu erklärt Nico Brünler, wirtschaftspolitischer Sprecher: „In der Anhörung zu unserem Antrag waren sich im Prinzip alle Sachverständigen einig, dass sie unseren Antrag in der Sache gut finden. Das ist kein Wunder: Schon in ,normalen‘, also nicht-pandemischen Zeiten werden jedes Jahr knapp 230 Millionen Tonnen Textilien entsorgt. Leider schiebt die Staatsregierung angebliche Umsetzungsprobleme vor, um den Antrag abzulehnen. Dabei hat auch hier die Anhörung gezeigt, dass es auch eine große Bereitschaft gibt, gemeinsam an Lösungen zu arbeiten.“

Hintergrund

Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 23. Oktober 2020 wurde eine sogenannte Obhutspflicht (§§23 bis 25 KrWG) eingeführt. Diese sieht vor, dass Unternehmen dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte während des Vertriebs und danach nicht zu Abfall werden. Aus dieser Obhutspflicht alleine ergeben sich allerdings noch keine rechtlich durchsetzbaren Pflichten.

Deshalb fordert die Fraktion die Linke eine weitergehende Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die neu eingeführte Obhutspflicht der Besitzer/-innen von Produkten muss dahingehend konkretisiert werden, dass die Besitzer:innen gesetzlich verpflichtet werden, neue und gebrauchsfähige Produkte, die sich nicht mehr vermarkten lassen, entweder einer gemeinnützigen Sammelstelle gemäß § 3 Absatz 17 KrWG zuzuführen oder an die jeweiligen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen abzugeben.

Damit soll für die Zukunft sichergestellt werden, dass diese Produkte weiterhin verwendet und nicht vernichtet werden. Dies spart nicht nur Emissionen auf Grund des wegfallenden Transports, sondern schützt auch Märkte im globalen Süden, die schon seit Jahren durch europäische Lagerwaren und Kleidung überschwemmt werden.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar