Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt nach Fristen, die nach Geburtsjahrgang bzw. Ausstellungsdatum gestaffelt sind, um eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten zu vermeiden.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 hatten ihren Führerschein schon bis zum 19. Januar 2022 umzutauschen. Die nächste Frist endet am 19. Januar 2023. Bis dahin müssen alle Fahrerlaubnis-Inhaber mit den Geburtsjahren 1959 bis 1964, dem zweiten Teil der geburtenstarken Jahrgänge, ihren Führerschein (Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998) umtauschen.

Der Umtausch soll sicherstellen, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Zuständig für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes.

Es ist mit Blick auf den Ablauf der Umtauschfrist am 19. Januar 2023 ratsam, sich bereits frühzeitig und spätestens ein halbes Jahr im Voraus einen Termin zu sichern und nicht bis kurz vor Fristablauf zu warten. Wer nach Ablauf der Frist in eine Verkehrskontrolle gerät, riskiert eine Geldbuße auferlegt zu bekommen.

Weiterführende Informationen und eine Übersicht zu den Umtauschfristen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.verkehr.sachsen.de/15389.html

Aktueller Beschluss der Innenministerkonferenz:

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat am 17. Januar 2022 beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtauschpflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen. Das an sich fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro wird von der Polizei also nicht erhoben.

Davon betroffen sind alle Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Entgegen anderslautender Pressemitteilungen ist eine Verlängerung der Umtauschfrist um ein halbes Jahr dagegen nicht beschlossen worden. Die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt trotz Umtauschpflicht unberührt.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar