Das neue Bürgergeld löst ab 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ab. Doch die Sozialreform umfasst weit mehr als die Erhöhung der Regelsätze und wird in zwei Stufen umgesetzt. Das Kommunale Jobcenter des Landkreises Leipzig ist auf die Umstellung vorbereitet und erklärt hier im Vorfeld die wichtigsten Punkte. 

Regelbedarfe steigen 

Der Gesetzgeber erhöht die monatlichen Regelbedarfe des Bürgergelds (ehemals Arbeitslosengeld II) für alle Leistungsbeziehenden der Jobcenter zum 1. Januar 2023. Die Auszahlung der Leistungen für Januar 2023 beinhaltet in jedem Fall die geänderten Werte – auch dann, wenn im Vorfeld kein gesonderter Änderungsbescheid zugeschickt wurde.

Die Stromkosten sind durch den Gesetzgeber als Bestandteil des Regelbedarfs definiert und können über die Regelbedarfe hinaus nicht vom Jobcenter übernommen werden.

Wichtig: gestiegene Regelsätze für andere Sozial- und Geldleistungen wie z.B. das Kindergeld werden mit dem Bürgergeld verrechnet und führen deshalb nicht automatisch zu höheren Auszahlungsbeträgen.

Die neuen Regelsätze auf einen Blick:

Für wen?Monatsbetrag 2023 (Steigerung zu 2022) 
Alleinstehende / Alleinerziehende502 €   (+ 53 €)Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften451 €   (+ 47 €)Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)402 €   (+ 42 €)Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsen unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern402 €   (+ 42 €)Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren *420 €   (+ 44 €)Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren *348 €   (+ 37 €)Regelbedarfsstufe 5
Kinder bis 5 Jahre *318 €   (+ 33 €)Regelbedarfsstufe 6

* Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Das sind die wichtigsten Neuerungen, die das Bürgergeld ab 1. Januar bzw. 1. Juli bringt:

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Leistungsbeziehenden und dem Kommunalen Jobcenter bleibt das gemeinsame Ziel, im Rahmen der individuellen Möglichkeiten und Einschränkungen einen langfristigen Weg zur Integration in Arbeit zu finden.

Ab 1. Januar 2023 gilt:

  • In den ersten 12 Monaten („Karenzzeit“) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
  • Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden nicht als zu verwertendes Vermögen herangezogen.
  • Leistungsminderungen („Sanktionen“) durch das Jobcenter sind möglich:

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.

Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Ab 1. Juli 2023 gilt: 

  • Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann künftig mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt
  • Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er wird bis schrittweise bis Ende 2023 die bisherige Eingliederungsvereinbarung ablösen.

In Bezug auf Weiterbildung gelten diese Verbesserungen:

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf unverkürzt gefördert werden.

Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

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