Aufgrund anhaltend niedriger Wasserstände und steigender Temperaturen hat der Landkreis Leipzig eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Wasserentnahmen erlassen. Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren, ökologische Schäden zu vermeiden und die Wasserversorgung langfristig zu sichern.

Ab dem 14. Juli 2026 gelten bis einschließlich 30. September 2026 folgende Regelungen:

1. Verbot der technischen Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern.
Die erlaubnisfreie Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen mit Pumpen oder anderen technischen Hilfsmitteln ist untersagt.

2. Einschränkung von Wasserentnahmen aus Brunnen
Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zur Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen sowie von Sportanlagen ist täglich zwischen 10 und 18 Uhr nicht zulässig.

Vom Verbot unberührt bleibt das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, beispielsweise mit einer Gießkanne, sofern dadurch das Gewässer oder das Umfeld nicht beeinträchtigt wird.

Die Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Niedrige Wasserstände machen Maßnahmen erforderlich

Im Landkreis Leipzig führen viele Flüsse und Bäche derzeit nur wenig Wasser. Auch das Grundwasser liegt deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt. Nach Angaben des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wurden im Juni an mehr als 80 Prozent der Messstellen in Sachsen niedrigere Grundwasserstände gemessen als üblich.

Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen belasten die Gewässer zunehmend. Wenn weniger Wasser fließt, sinkt der Sauerstoffgehalt. Das gefährdet Fische, Amphibien und andere Tiere, die auf das Wasser angewiesen sind. Auch die Belastung des Grundwassers durch ineffiziente Beregnung in den heißesten Tageszeiten nimmt zu.

„Wir alle sind gefordert, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen“, sagt Tina König, Leiterin des Umweltamtes, zu dem die Untere Wasserbehörde gehört. „Die zeitliche Begrenzung der Wasserentnahme ist ein mildes, aber notwendiges Mittel, um unser Grundwasser und unsere Gewässer vor dauerhaften Schäden zu schützen.“

Kontrollen und Bußgelder

Die Einhaltung der Regelungen wird von den zuständigen Behörden überwacht. Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die vollständige Allgemeinverfügung steht im Download-Bereich zur Verfügung.

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