Das Sozialgericht Leipzig hat mit zwei Urteilen vom 9. Juli 2026 (Az. S 7 AS 1393/24 und S 7 AS 164/26) sowohl das KdU-Konzept 2024 der Stadt Leipzig als auch das aktuelle, seit Dezember 2025 geltende KdU-Konzept für unschlüssig erklärt, teilt die Leipziger Anwaltskanzlei fsn-recht mit. Schwerpunkt der Kanzlei sind Probleme mit Bürgergeld, Sanktionen und – natürlich – Kosten der Unterkunft. Letztere sind in Leipzig längst zum Politikum geworden, seit die Mieten regelrecht durch die Decke gehen und KdU-angemessene Wohnungen praktisch nicht mehr zu finden sind.

Die Richtwerte, nach denen das Jobcenter Leipzig die Unterkunftskosten tausender Haushalte im Leistungsbezug deckelt, sind danach nicht schlüssig ermittelt, so fsn-recht. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus, die Urteile sind nicht rechtskräftig, betont die Kamzlei.

Was ist in Leipzig noch angemessen?

Mit den sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU) legt die Stadt Leipzig fest, bis zu welcher Höhe Jobcenter und Sozialamt Miete und Nebenkosten als „angemessen“ übernehmen. Wer darüber liegt, wird zur Senkung seiner Wohnkosten aufgefordert – notfalls durch Umzug – und erhält andernfalls nur noch die als angemessen geltenden Kosten.

Der Stadtrat beschäftigte sich zuletzt im Dezember und Januar mit dem Thema. Im Dezember stand die Anpassung der Richtwerte auf der Tagesordnung. Im Januar ging es ganz konkret um die sogenannte Wohnkostenlücke, die entsteht, wenn die Miete des Antragstellers deutlich über den von der Stadt definierten Werten für die Kosten der Unterkunft liegt. An einen Umzug ist für die Betroffenen auf dem eng und teuer gewordenen Leipziger Wohnungsmarkt kaum noch zu denken.

Zwar reagieren die Jobcenter-Berater oft mit Kulanz. Aber für die Stadt bleibt trotzdem das Problem, dass sie die Kosten der Unterkunft unter solchen Rahmenbedingungen eigentlich nicht rechtssicher definieren kann.

Die Begründung des Gerichts

Und so war auch für das Sozialgericht nicht der theoretische Wohnungsmarkt ausschlaggebend, sondern der ganz konkrete Leipziger Wohnungsmarkt von heute. Ein Wohnungsmarkt, zu dem auch die Stadt selbst – in Bezug auf die Mietpreisentwicklung von 2022 bis 2025 – formulierte: „Zusammengefasst steht der Leipziger Wohnungsmarkt deutlich unter Druck. Die Unterschiede zwischen bestehenden Mietverhältnissen und neu angebotenen Wohnungen nehmen zu, während das verfügbare Angebot zurückgeht – mit unterschiedlichen Auswirkungen je nach Haushaltsgröße und Einkommen.“

Das Sozialgericht orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.11.2025, B 4 AS 28/24 R): Ein schlüssiges Konzept muss auch die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums methodisch absichern. Auf die Ermittlung der Nachfrageseite verzichten darf ein Träger nur, wenn kein Mangel an Wohnraum besteht, formuliert die Kanzlei fsr-recht das Problem. In Leipzig ist der Wohnungsmarkt unstreitig sehr angespannt – das hat im Verfahren auch das Jobcenter eingeräumt.

Die Stadt habe gleichwohl nur geprüft, ob innerhalb ihrer Grenzwerte überhaupt Wohnungen angeboten werden, nicht aber, wie viele dringend suchende Haushalte diesem Angebot gegenüberstehen. Damit fehlt die Grundlage für die Aussage, das zum ermittelten Wert angemessener Wohnraum tatsächlich verfügbar ist.

„Die Stadt hat nie überprüft, ob die wenigen Angebote innerhalb ihrer Grenzwerte auch nur annähernd für alle reichen, die dringend suchen – ein ausreichendes Angebot gibt es in Leipzig seit Langem nicht mehr. Ich vertrete seit Jahren Haushalte, die trotz intensiver Suche zu den Richtwerten schlicht keine Wohnung finden und die Differenz aus dem Existenzminimum abzweigen müssen“, erklärt Rechtsanwältin Kristina Sosa Noreña, die beide Verfahren geführt hat.

Von der verkündeten Rechtssicherheit bleibt nichts

Noch im Februar 2024 hatte die Leiterin des Sozialamts, Martina Kador-Probst, öffentlich erklärt, mit den damals ergangenen Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts zu den älteren Leipziger Konzepten bestehe nun Rechtssicherheit: „Die Urteile sind ein großer Erfolg. Künftig ist mit deutlich weniger Widersprüchen und Klagen zu rechnen“, hatte die LVZ vom 3. Februar 2024 gemutmaßt.

Spätestens mit den jetzigen Urteilen sei diese Rechtssicherheit nicht mehr gegeben, so Noreña. Und sie betont: Auch zu den vorangegangenen Konzepten liegen in den von der Kanzlei fsn-recht vertretenen Fällen bis heute keine Entscheidungen vor. Im Gegenteil: Das Gericht hielt es dort zuletzt sogar für erforderlich, ein neues statistisches Sachverständigengutachten einzuholen – selbst die Schlüssigkeit der alten Konzepte sei damit weiter ungeklärt.

Was das für Betroffene bedeutet

Ist ein Konzept unschlüssig, sind die Wohnkosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig bis zur Höhe der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zu übernehmen – deutlich mehr als nach den bisherigen Leipziger Richtwerten.

Wer zur Kostensenkung aufgefordert wurde oder einen Teil seiner Miete selbst zuzahlt, sollte seine Bescheide anwaltlich prüfen lassen – per Widerspruch, bei bestandskräftigen Bescheiden per Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, empfiehlt die Kanzlei.

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