Natürlich gab es dann noch das vierte Fragen-Paket von Stadträtin Ute Elisabeth Gabelmann (Piraten) zum Umgang des Leipziger Jobcenters mit sanktionierten Erwerbslosen, sorry: erwerbsfähigen Leistungsbeziehern (eLb). Denn viele von ihnen stecken tief in finanziellen und existenziellen Nöten, bräuchten eigentlich echte Unterstützung. Aber bekommen sie die im Jobcenter Leipzig? Gibt es dafür eigentlich das nötige Personal?

Sie können die Antworten ruhig auf sich wirken lassen. Möglicherweise hat der Justiziar des Hauses geantwortet. Aber unübersehbar ist, dass der Sinn der Fragen nicht einmal begriffen wurde. Es gibt dafür im Kosmos der Disziplinar-Anstalt keinen Raum. Ute Elisabeth Gabelmann hat ganz dezidiert danach gefragt, ob gerade bei den Menschen, denen die Leistungen gekürzt werden, solche nicht ganz unwichtigen Aspekte wie „Überschuldung, Fehlernährung, Obdachlosigkeit und/oder psychische Leiden“ beachtet werden. Für die Behörde ist nur der erbrachte Gehorsam wichtig. Wenn der Betroffene keinen vom Amt akzeptierten „wichtigen Grund“ vorweisen kann, warum er einer Anweisung nicht gefolgt ist, wird er oder sie sanktioniert. Strafe muss sein ist die Devise eines Systems, aus dem menschliche Nöte augenscheinlich systematisch entfernt wurden.

Was auch in der dritten Antwort deutlich wird: Wenn man durch Kürzungen der Leistungen die existenziellen Nöte der Betroffenen noch verschärft, ist das amtsseitig völlig egal. Ist der Betroffene dann irgendwie selbst schuld, weil er seine Probleme ja schon vor der Sanktion hatte. Und dann folgt der so entlarvende Satz: „Die Sanktionierung ist Teil der Betreuung durch das Jobcenter …“

Da könnte das Service-Schild überm Tresen auch heißen: „Kommen Sie herein. Wir sanktionieren Sie gerne.“

Ursprünglich ging es bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe vor allem darum, Menschen, die schon in die Sozialhilfe „abgerutscht“ waren, wieder näher an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und ihre Vermittlungschancen zu verbessern. Das steckte auch ursprünglich mal in dem von der Peter-Hartz-Kommission formulierten Anspruch „Fördern und Fordern“, aus dem die nachbessernden Bundestagspolitiker dann ein Sanktionssystem gemacht haben, das den erwerbslos Gewordenen wie einen Sträfling behandelt, der gegen die Normen der Gesellschaft verstoßen hat. Den Jobcentern ist dieses Korrektionsdenken regelrecht eingebrannt. Den sozialen Aspekt, der ursprünglich elementarer Bestandteil der Vorschläge war, die Peter Hartz dem Bundeskanzler Gerhard Schröder überreichte, hat man komplett herausredigiert. Was in der letzten Antwort deutlich wird.

Man redet zwar breitbrüstig von der „individuellen Betreuung jedes erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“. Aber wer nicht ins Raster passt, bekommt Probleme und kann noch von Glück reden, wenn er an die Hilfsangebote des Amtes für Jugend, Familie und Bildung, des Sozialamtes oder diverser freier Träger verwiesen wird.

Selten stand das Denken der Leipziger Arbeitslosenverwaltung so nackt im Licht des Tages wie nach den vier Fragepaketen von Ute Elisabeth Gabelmann.

Die Fragen und Antworten komplett:

Als wie dringlich stuft das Jobcenter die bessere Betreuung der von Unterschreitung des Existenzminimums bedrohten Betroffenen ein? Wird hierfür weiteres Personal benötigt?

Die Betreuung aller Leistungsberechtigten, auch derjenigen mit multiplen Problemlagen, ist in die Stellenbemessung des Jobcenters eingeflossen. Weiteres Personal für die Betreuung Leistungsberechtigter, die einer Leistungskürzung unterliegen, wird nicht benötigt.

Wie einzelfallbezogen bzw. standardisiert ist die Betrachtung des konkreten Falls jeweils – besonders vor dem Hintergrund von Themenfeldern wie: Überschuldung, Fehlernährung, Obdachlosigkeit und/oder psychische Leiden?

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für das sanktionsbewährte Verhalten vorlag. Kommen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren insoweit bestehenden Obliegenheiten ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Gleiches gilt im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie z. B. Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Ablehnung/Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung. Damit hat das Jobcenter kein Ermessen in Bezug auf die Einleitung von Sanktionen. Dazu ist der leistungsberechtigten Person im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts zum Vorwurf der Pflichtverletzung und evtl. vorliegenden wichtigen Gründen für ihr Verhalten Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (§ 24 SGB X). Die Anhörung sollte schriftlich erfolgen, soweit sie mündlich erfolgt, ist sie zu dokumentieren. Anschließend erfolgt die individuelle Prüfung des wichtigen Grundes.

Wichtig sind alle Gründe, die für die leistungsberechtigte Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des individuellen Grundes der leistungsberechtigten Person im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an sie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Ein wichtiger Grund kann im Regelfall nur anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Grund zu beseitigen, zu vermeiden oder ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass der leistungsberechtigten Person eine nicht zumutbare Konsequenz bei der Einhaltung der auferlegten Pflicht entsteht. Die Sanktionsentscheidung nach Abschluss der oben stehenden Prüfung eines wichtigen Grundes wird in den Leistungsunterlagen ausführlich dokumentiert.

Welche Prozesse und/oder Service-Leistungen des Jobcenters würden entfallen können, um zusätzliche Kapazitäten für eine Nachbetreuung von Betroffenen zu schaffen, die aufgrund von Sanktionierung besonders problematische Lebensumstände (siehe unter 2.) meistern müssen?

Keine, da problematische Lebensumstände schon vor der Sanktionierung bestehen und nicht von dieser verursacht werden. Die Sanktionierung ist Teil der Betreuung durch das Jobcenter, mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Falls das Jobcenter diese einzelfallbezogene Betreuung nicht leisten kann oder will: welche Stellen sind hierfür zuständig, an die sich Betroffene wenden können?

Im Rahmen der Arbeit des Jobcenters erfolgt eine individuelle Betreuung jedes erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Darüber hinaus wird auf weitere Hilfsangebote bspw. des Amtes für Jugend, Familie und Bildung oder des Sozialamtes hingewiesen und ggf. verpflichtet, sich mit diesen in Verbindung zu setzen. Auch Beratungseinrichtungen freier Träger stehen zur Verfügung.

Die neue LZ Nr. 48 ist da: Zwischen Weiterso, Mut zum Wolf und der Frage nach der Zukunft der Demokratie

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Existenzielle Probleme vor der Sanktion rühren woher? Viele Monate dauernde Bearbeitung (bzw Verweigerung von Leistungen) von Erstanträgen und Weiterbewilligungsanträgen. Irgendwann hat man kein Geld mehr für die Fahrkarte zum Meldetermin -> Sanktion oftmmals noch bevor Leistungen bewilligt sind. Fährt man schwarz, kann man keine Fahrkarte vorweisen und bekommt somit auch keine zurück. Und 2 schonmal gleich gar nicht, damit man auch zum nächsten Termin kommt. Und wieder die nächste Sanktion … Wer bis hierhin noch keine Probleme hatte hat sie nun aber wirklich. Hilfen? Fehlanzeige.

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