Erstaunlich, dass die Frage fast zwei Jahre später noch einmal auftaucht, geäußert von Jana Steinhaus. Aber sie ist nur zu berechtigt. Damals fragte die Linke-Stadträtin Juliane Nagel im Stadtrat nach, warum das Leipziger Ordnungsamt beim Platzverweis des mahnenden Moses zum Katholikentag so restriktiv gehandelt habe. Auf die seltsamen Antworten der Verwaltung sind wir schon mehrfach eingegangen. Aber natürlich gibt’s die Antworten auch gebündelt. Sie sind nach zwei Jahren noch genauso amtlich widersprüchlich wie anno 2016.

Bekanntlich nahm damals irgendwie der Veranstalter des Katholikentages sein „Hausrecht“ wahr, um die mahnende Moses-Figur der Giordano-Bruno-Stiftung „Du sollst deinen Kirchentag selbst bezahlen!“ des Platzes zu verweisen. Beziehungsweise: verweisen zu lassen. Obwohl sie gar nicht auf dem Platz stand, sondern am Rande, ohne irgendwelchen Verkehr zu beeinträchtigen oder gar die Katholikentagsteilnehmer zu gefährden. Aber hinter allerlei Paragraphen kann man sich gut verstecken, die Sicherheitslage vorschieben, um einfach jeden Protest – auch den, der durch die Demonstrationsfreiheit eigentlich garantiert ist – zu verbannen.

Aber da nimmt das Leipziger Ordnungsdezernat bis heute eine seltsame Position ein. Es gesteht solchen Großveranstaltern einfach mal „Besitzrechte“ am gebuchten Platz zu, so dass das Ordnungsamt quasi zur privatisierten Sicherheitsfirma des Veranstalters wird und der Gegenprotest auf einmal auf dem eigentlich öffentlichen Augustusplatz vermintes Privatgelände betritt.

Das ist bis heute nicht ausdiskutiert in der Leipziger Ratsversammlung, was da eigentlich passiert ist. Und entschuldigt hat sich auch niemand, obwohl selbst die Antwort der Verwaltung nahelegt, dass vor Ort ein Ordnungsamtsmitarbeiter seine Befugnisse weit überschritten hat und mit falschen Unterstellungen gearbeitet hat – gestützt auf ein diffuses Sicherheitskonzept, dessen Grenzen sichtlich nicht greifbar waren vor Ort.

Der kurze Abschnitt aus der Antwort dazu:

„Es gab am 29.05.2016 weder Anhaltspunkte noch eine Gefahrenprognose, dass in der Skulptur ‚Schusswaffen und Sprengstoff‘ versteckt seien. Insofern wurde vor Ort kein Anlass gesehen, eine solche Annahme aus dem Weg zu räumen.

Am 29.05.2016 entwickelte sich vor Ort eine Diskussion zwischen dem Rechtsbeistand der Giordano-Bruno-Stiftung und einem Vertreter der Versammlungsbehörde, inwiefern die Durchführung der Versammlung auf dem Augustusplatz als Veranstaltungsfläche des zentralen Abschlussgottesdienstes aus Sicherheitsaspekten möglich sei oder nicht. In diesem Zuge wurde seitens des Vertreters der Ordnungsbehörde auf die umfassenden Regelungen des abgestimmten Sicherheitskonzepts hingewiesen.

Exemplarisch wurde genannt, dass es untersagt sei, große Rucksäcke und Taschen mit auf das Veranstaltungsgelände zu verbringen. Als daraufhin der Rechtsbeistand entgegenhielt, dies diene lediglich der Abwehr von Bombenattentaten ließ man sich zu der Aussage ‚Wer sagt mir denn, dass da keine Bombe drin ist‘ hinreißen. Diese Aussage sollte lediglich die Komplexität der Lage veranschaulichen und keinesfalls eine Unterstellung darstellen, dass tatsächlich eine Bombe mitgeführt wird. Insofern sich die Entscheidung, die Versammlung nicht auf dem Augustusplatz zuzulassen, nicht auf eine etwaige Bombengefahr stützte, waren weitere Untersuchungen diesbezüglich obsolet.“

Komplexität der Lage?

Wohl eher nicht. Wohl eher eine Ordnungsbehörde, die sich als Diener dreier Herren begriff (Komplexität der Herrschaftsverhältnisse) und sich lieber auf die Seite des Veranstalters stellte und das „Hausrecht“ durchsetzte. Den Schwächeren vom Platz zu schicken ist immer leichter, als Konflikte auszuhalten. Erst recht, wenn es intern was auf den Deckel gibt, wenn sich der „Hausherr“ beschwert.

Hier die Fragen und Antworten vom 5. Juli 2016 komplett zum Nachlesen:

Frage 1.: Auf welcher Rechtsgrundlage lässt sich ein „Hausrecht“ für die Veranstalter des Katholikentag für Teile des öffentlichen Raums übertragen?

Werden Flächen, die dem öffentlichen Gemeingebrauch unterliegen (wie öffentlich gewidmete Straßen oder Plätze) aufgrund eines Sondernutzungsrechts vorübergehend zur Wahrung des Zwecks der Sondernutzung eingegrenzt, entsteht für den Berechtigten Besitz am Grund und Boden ein allgemeines Besitzrecht, das auch das Hausrecht umfasst.

Denn eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung ist durch eine besondere Inanspruchnahme einer im Gemeingebrauch stehenden Sache gekennzeichnet, die zugleich Rechte anderer Personen beeinträchtigen kann. Wurde dem Berechtigten eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, so erhält er ein Besitzrecht. Er ist somit Inhaber des Hausrechts, was ihm u. a. gestattet, Störungen abwehren zu dürfen.

Grundlage ist demnach das Straßenrecht (§ 8 Bundesfernstraßengesetz bzw. § 21 Sächsisches Straßengesetz).

Frage 2.: Wie ist die Einschränkung der Versammlungsfreiheit mit Verweis auf dieses „Hausrecht“ herzuleiten?

§ 15 Abs. 2 Sächsisches Versammlungsgesetz ermöglicht es der Behörde, Versammlungen zu verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig zu machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter und damit auch bestehende Besitzrechte.

Unter Zugrundelegung der bestehenden Besitzrechte waren diese nach Ansicht der Versammlungsbehörde zu schützen.

Darüber hinaus handelte es sich bei dem 100. Deutschen Katholikentag um eine Großveranstaltung, zu der mit bis zu 60.000 in- und ausländischen Besuchern, davon 30.000 Dauerteilnehmern, gerechnet wurde. Über 1.000 Veranstaltungen waren für die Tage des 100. Deutschen Katholikentags geplant, darunter Podiumsdiskussionen, Workshops, Ausstellungen, Konzerte und Gottesdienste. Seit über eineinhalb Jahren wurde der 100. Deutsche Katholikentag mit einem hohen Organisationsaufwand vorbereitet.

Teil der Vorbereitungsarbeiten war insbesondere ein umfangreiches abgestimmtes Sicherheitskonzept, in dem insbesondere Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Entfluchtungsmöglichkeiten festgehalten sind. Als eine solche Großveranstaltung war der 100. Deutsche Katholikentag, auch unter Berücksichtigung der derzeitigen weltweiten Terrorgefahr, als störanfällig einzustufen.

Letztlich handelte es sich bei der angemeldeten Kunstaktion um eine Versammlung nach § 1 Abs. 3 Sächsisches Versammlungsgesetz, womit die Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetzes einschlägig waren.

Frage 3.: Warum war das Ordnungsamt Leipzig nicht in der Lage, die Versammlungsfreiheit für die VeranstalterInnen einer Kunstaktion zu gewährleisten – wie in Bezug auf die Demonstration gegen TTIP am Samstag, 28.05.2016, geschehen – vor allem vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit, die das Äußern von Kritik einschließt?

Die Stadt Leipzig ist sich der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit als Ausdruck von Meinungsfreiheit und einer lebendigen Demokratie bewusst und nimmt ihre Pflichten im Zusammenhang mit Versammlungsanmeldungen vor diesem Hintergrund sehr gewissenhaft wahr.

Die Versammlungsbehörde der Stadt Leipzig bemüht sich dabei stets um einen sachgerechten Ausgleich der Interessen und berücksichtigt die bestehenden rechtlichen Vorgaben nach bestem Wissen und Gewissen. Aufgrund der oft vielfältigen widerstreitenden Interessen und nicht zuletzt wegen der wachsenden Zahl der Veranstaltungen, ist es dabei leider nicht immer möglich, allen angemeldeten Versammlungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu entsprechen.

Insofern lediglich tatsächlich belegte innerstädtische Flächen sowie Rettungswege im Rahmen der beschränkenden Verfügung ausgenommen wurden, wurde die Versammlungsfreiheit für die Veranstalter der Kunstaktion so weit gewährleistet, dass die Kommunikation mit den Besuchern des Katholikentages in jedem Fall außerhalb der Flächen der Sondernutzungserlaubnis gewährleistet wurde.

Da sich die Besucher zwischen den Sondernutzungsflächen im Innenstadt-/Zentrumsbereich fußläufig bewegten, bestand auch unter Nutzung der Flächen des Katholikentags die Möglichkeit, mit Ihrem Anliegen unmittelbar die Besucher des Katholikentages zu erreichen.

Im Gegenteil zu der Versammlung der Giordano-Bruno-Stiftung wurde der Aufzug des Netzwerks „Vorsicht Freihandel“ mit großem zeitlichen Vorlauf angemeldet, was die Möglichkeit gab, in insgesamt drei Kooperationsgesprächen unter Einbeziehung der Veranstalter des 100. Deutschen Katholikentags eine Durchführung zu finden, die einerseits die Veranstaltungen des 100. Katholikentags geringstmöglich beeinträchtigt und andererseits die Wahrnahme des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit sicherstellte.

Frage 4.: Welche Anhaltspunkte gab es für die Gefahrenprognose für die geplante Spontanversammlung der Aktionsgruppe „11. Gebot“ am 29.05.2016, nach der in der Skulptur „Schusswaffen und Sprengstoff versteckt“ hätten sein können, und inwieweit wurde versucht, diese Annahme aus dem Weg zu räumen?

Bei der Versammlung handelte es sich keinesfalls um eine Spontanversammlung, die im Übrigen bereits ihrem Wesen nach nicht geplant werden, sondern um eine angemeldete Versammlung mit vollziehbarem Beschränkungsbescheid.

Es gab am 29.05.2016 weder Anhaltspunkte noch eine Gefahrenprognose, dass in der Skulptur „Schusswaffen und Sprengstoff“ versteckt seien. Insofern wurde vor Ort kein Anlass gesehen, eine solche Annahme aus dem Weg zu räumen.

Am 29.05.2016 entwickelte sich vor Ort eine Diskussion zwischen dem Rechtsbeistand der Giordano-Bruno-Stiftung und einem Vertreter der Versammlungsbehörde, inwiefern die Durchführung der Versammlung auf dem Augustusplatz als Veranstaltungsfläche des zentralen Abschlussgottesdienstes aus Sicherheitsaspekten möglich sei oder nicht.

In diesem Zuge wurde seitens des Vertreters der Ordnungsbehörde auf die umfassenden Regelungen des abgestimmten Sicherheitskonzepts hingewiesen. Exemplarisch wurde genannt, dass es untersagt sei, große Rucksäcke und Taschen mit auf das Veranstaltungsgelände zu verbringen. Als daraufhin der Rechtsbeistand entgegenhielt, dies diene lediglich der Abwehr von Bombenattentaten ließ man sich zu der Aussage „Wer sagt mir denn, dass da keine Bombe drin ist“ hinreißen.

Diese Aussage sollte lediglich die Komplexität der Lage veranschaulichen und keinesfalls eine Unterstellung darstellen, dass tatsächlich eine Bombe mitgeführt wird. Insofern sich die Entscheidung, die Versammlung nicht auf dem Augustusplatz zuzulassen, nicht auf eine etwaige Bombengefahr stützte, waren weitere Untersuchungen diesbezüglich obsolet.

Leipzigs Ordnungsamt will Grünen-Fraktionsvorsitzenden wegen ruhestörenden Lärms vor den Kadi schicken

Leipzigs Ordnungsamt will Grünen-Fraktionsvorsitzenden wegen ruhestörenden Lärms vor den Kadi schicken

So können Sie die Berichterstattung der Leipziger Zeitung unterstützen:

Ralf Julke über einen freien Förderbetrag senden.
oder

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar