Möglicherweise hat sich OBM Burkhard Jung mit seiner sehr flapsigen Stellungnahme zu einem Antrag der Grünen-Fraktion keinen Gefallen getan. Denn diese wirkt wie ein fröhliches Feixen nach den Jahren der emsigen Umstrukturierung der Leipziger Stadtholding LVV. Die Grünen hatten die Änderung der Gesellschafterverträge von LVB, SWL und KWL beantragt. Das aber, so Jung, ginge den Stadtrat nun nichts mehr an.

Dabei beschäftigt sich der Stadtrat seit einem Jahr am laufenden Band mit der Anpassung der Gesellschafterverträge von Leipziger Unternehmen und Institutionen an den neuen Corporate Governance Kodex. Die Leipziger Stadtholding, zu der Verkehrsbetriebe (LVB), Stadtwerke (SWL) und Wasserwerke (KWL) gehören, bekam 2017 eine Anpassung des Gesellschaftervertrages.

Da wäre es, so die Grünen, an der Zeit, dass auch die Gesellschafterverträge der Tochterunternehmen angepasst werden.

„Der Ratsversammlung werden die Neufassungen der Gesellschaftsverträge der KWL, der SWL, und der LVB zur Beschlussfassung vorgelegt“, hatten sie beantragt.

Aber mit der von Stadtrat und OBM gewollten Umwandlung der LVV in eine Holding hat sich etwas geändert: Die Tochterunternehmen sind dem direkten Zugriff des Stadtrats entzogen.

Was OBM Burkhard Jung jetzt so beschreibt: „Eine diesbezügliche ausdrückliche Zuständigkeit der Ratsversammlung sieht die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nicht vor. Die laufenden Satzungsanpassungen bei den Tochterunternehmen der LVV mbH führen nicht zu einer wesentlichen Veränderung beim jeweiligen Unternehmen bzw. der LVV im Sinne von § 102 Abs. 1 SächsGemO. (…) Darüber hinaus geht mit den vorliegenden Satzungsanpassungen keine wesentliche Veränderung des jeweiligen Unternehmens einher.

Somit ergibt sich hieraus auch kein Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung oder gar Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde. An den im Antrag angesprochenen Beteiligungsunternehmen ist die Stadt selbst nicht direkt beteiligt, sondern nur mittelbar über die LVV mbH. Die Stadt bzw. der Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter sind nicht in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochterunternehmen vertreten.“

Dafür sind einige Bürgermeister in diesen Aufsichtsgremien vertreten. Wen vertreten die da, wenn nicht die Stadt oder den OBM?

Es geht also munter zu in Leipzigs Kommunalunternehmenslandschaft und den selbst für Ratsfraktionen nicht mehr eindeutigen Zuständigkeiten. Nach Burkhard Jungs Interpretation sind die Tochterunternehmen nur noch der Stadtholding LVV rechenschaftspflichtig. Dort wiederum sitzt der OBM selbst im Aufsichtsrat. Der Stadtrat bzw. sein Verwaltungsausschuss werden nur noch informiert über wichtige Entscheidungen in den Tochterunternehmen.

Burkhard Jung: „Dem Rechnung tragend sieht der Informations- und Zustimmungskatalog für die LVV-Gruppe (s. RB IV-675/06) auch rechtskonform unter Pkt. 4 c) die abschließende Zuständigkeit der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen der LVV nach Zustimmung von deren Aufsichtsrat und Vorab-Information des Verwaltungsausschusses über Satzungsanpassungen vor.“

Dabei war auch das Ringen um die Neufassung des Gesellschaftervertrages für die LVV 2017 zäh gewesen, weil der OBM auch dort den Einfluss des Stadtrates eindämmen wollte. Und auch eingedämmt hat. Die Linksfraktion hatte zwar einen Antrag gestellt, dem Stadtrat wichtige Beschlussrechte über strategische Entscheidungen in der LVV zu belassen – hatte dafür aber keine Mehrheit im Stadtrat gefunden.

Und mit dem Grünen-Antrag wird nun auch deutlich, wie der Umbau der Stadtholding eben auch darauf zielte, die stadteigenen Unternehmen LVB, KWL und SWL dem Einfluss des Stadtrates zu entziehen.

Nicht der Stadtrat beauftragt also die drei stadteigenen Unternehmen, ihre Gesellschafterverträge an den neuen Corporate Governance Kodex anzupassen, sondern die LVV als übergeordnete Einheit.

Das mit dem Corporate Governance Kodex soll nun wohl auch in den Gesellschafterverträgen der Tochterfirmen so stattfinden, informiert Burkhard Jung: „Nach entsprechender Erörterung in den jeweiligen Unternehmensgremien von LVB und Stadtwerken und LVV liegen aktuell diesbezüglich positive Beschlussempfehlungen der jeweiligen Aufsichtsräte an die Gesellschafterversammlung vor.

Bei den Kommunalen Wasserwerken zeichnet sich eine dazu erforderliche Vorab-Einigung mit dem Mitgesellschafter ZV WALL noch in 2018 ab. Die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen gedenken nicht, von diesen Empfehlungen inhaltlich abzuweichen oder gar anderslautende Beschlussempfehlung auszusprechen.“

Und damit die Stadträte akzeptieren, dass sie bei so einer schweren, komplizierten und anstrengenden Sache nichts mehr mitzureden haben, schiebt er noch hinterher: „Im Lichte eines ohnehin sehr anspruchsvollen und komplexen Anpassungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Vielfalt rechtlicher Normen und Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren, besteht für eine Ratsbefassung keine rechtliche und auch keine sachliche Notwendigkeit.“

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