Das wollten sie nun wissen, die Mitglieder der achtköpfigen NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag: Wie ernst meint es das demokratische Parlament mit seiner eigenen Hausordnung? Und ist der Landtagspräsident mutig genug, die 2007 beschlossene Kleiderordnung durchzusetzen? - Am 13. Juni zogen sie in der durch die Hausordnung untersagten Kleidung des Labels "Thor Steinar" in den Saal. Und danach vor Gericht.

Denn als Landtagspräsident Mathias Rößler mitbekam, was die Abgeordneten der NPD da demonstrativ auf dem Leibe trugen, verwies er sie nicht nur des Saales, sondern ließ auch die Polizei kommen, als die Rechtsausleger den Landtag nicht freiwillig verließen.

Die wollten damit – indirekt – auch die 2007 beschlossene Kleiderordnung in Frage stellen. Dass der Landtagspräsident so reagierte, war wohl einkalkuliert. Sie zogen vor Gericht, den zuständigen sächsischen Verfassungsgerichtshof. Der verhandelte am heutigen 21. Juni. Und bestätigte in aller Sachlichkeit die Entscheidung des Landtagspräsidenten.
“Der vom Landtagspräsidenten auf der Sitzung des Sächsischen Landtags am 13. Juni 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss gegen sieben Abgeordnete der NPD-Fraktion war offensichtlich rechtmäßig. Die beharrliche Weigerung der Parlamentarier den Anordnungen des Landtagspräsidenten Folge zu leisten, rechtfertigte ihren Sitzungsausschluss”, stellte das Gericht fest.

In dem von sieben Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion eingeleiteten Eilverfahren entschied der Verfassungsgerichtshof folgerichtig, dass eine Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht vorliegt. Die Anordnung des Landtagspräsidenten, die von den Antragstellern getragene Oberbekleidung abzulegen bzw. abzudecken, war in der konkreten Situation offensichtlich rechtmäßig. Denn vorausgegangen war eine offensichtlich geplante Aktion der Antragsteller, mit der diese die von ihnen getragenen Kleidungsstücke der Marke “Thor Steinar” provokativ zur Schau stellten, um gegen die ihrer Ansicht nach gegebene Ächtung des Tragens dieser Bekleidungsmarke zu protestieren.

Derartige Aktionen im Plenum widersprechen jedoch – unabhängig vom Inhalt des Protestes – offensichtlich der parlamentarischen Ordnung, stellt das Gericht fest.

Die Abgeordneten waren daher verpflichtet, den Anordnungen des Parlamentspräsidenten Folge zu leisten, weigerten sich aber beharrlich, dann den Saal zu verlassen.

Und auch das bestätigt das Gericht: Wegen der Schwere dieses Ordnungsverstoßes war der Präsident des Sächsischen Landtags berechtigt, die Antragsteller von der Sitzung auszuschließen.

Seine Begründung: “Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlament, dass den Anweisungen des sitzungsleitenden Präsidenten Folge geleistet wird. Kommt ein Landtagsmitglied der nachfolgenden Aufforderung des Präsidenten, den Sitzungssaal zu verlassen, nicht nach, so ist es nach der vom Sächsischen Landtag beschlossenen Geschäftsordnung damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 GO). Dies war hier der Fall. Insoweit hatte der diesbezügliche Ausspruch des Landtagspräsidenten nur feststellenden Charakter.”

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