Annullierte oder verspätete Flugreisen sind für den Betroffenen sehr ärgerlich. Wer einen Flug gebucht hat, der nicht wie geplant stattfindet oder überbucht wurde, hat unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt etwa, wenn gewisse Zeitspannen überschritten werden oder spezifische Gründe zu dem Abbruch geführt haben. Welche Rechte haben Reisende bei stornierten Flugreisen und wie kommt man final auch zu seiner Entschädigung?

Ansprechpartner in Fragen der Entschädigung

Wer Unterstützung dabei benötigt, eine Entschädigung für einen verspäteten oder annullierten Flug zu erhalten, hat mehrere Optionen. Fluggäste können:

➔ sich an die Airline wenden.

Da Fluganbieter bevorzugt keine Entschädigung zahlen, kann der Kontakt zu ihnen eingeschränkt hilfreich sein. Manche Verfahren für eine Auszahlung bei Flugverspätungen/Annullierungen dauern bis zu 12 Monate und haben einen hohen Zeitaufwand.

➔ sich beim ADAC über den Reiseratgeber informieren.

Der ADAC bietet gute, allgemeine Informationen, die aber nicht auf die individuellen Probleme der Kunden ausgelegt sind. Danach muss man ebenfalls selbst in den Kontakt mit der Airline gehen, um die Entschädigung zu beantragen.

➔ das Problem über Anbieter wie Compensation2go.com klären lassen.

Bei Dienstleistern wie Compensation2go zahlt man eine Gebühr, damit sich der Service um die Abwicklung des Entschädigungsanspruchs kümmert. Diese Anbieter zahlen direkt eine Entschädigung aus, egal, wie der Antrag um die Zahlung bei der Airline ausgeht. Sie helfen auch dabei zu prüfen, ob überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung vorliegt. Somit ist diese Option zwar kostenpflichtig, sie spart aber viel Zeit und Mühen.

Wurde ein Anspruch auf Entschädigung von der Fluggesellschaft abgelehnt, kann man sich an die SÖP wenden. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personalverkehr hilft kostenfrei. Sie gibt eine Empfehlung zur Schlichtung an die Airline weiter. Dieser Schlichtungsspruch ist aber nicht bindend und kann weiterhin abgelehnt werden.

Wann besteht Anspruch auf eine Entschädigung?

Nicht bei jeder Verspätung haben die Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung. Sowohl der Umfang der Einschränkung als auch der Grund, der dazu geführt hat, entscheiden darüber.

Dauer der Verspätung

Gäste haben dank der Europäischen Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sich ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet oder abgesagt wird. Das trifft dann zu, wenn man in einem europäischen Land losfliegt oder in einem EU-Staat gelandet ist, dessen Airline den Sitz in Europa hat.

Ansprüche sind:

bei Flugstrecken bis 1.500 km (Kurzstrecke): 250 €

bei Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km (Mittelstrecke): 400 €

bei Flügen mit Ziel/Abflug außerhalb der EU und einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km (Mittelstrecke): 400 €

bei außereuropäischen Strecken über 3.500 km mit Start/Ziel außerhalb der EU (Langstrecke): 600 €

sowie:

Ab zwei Stunden Verspätung erhalten Gäste das Recht auf Verpflegung.

Bei einem verschobenen Abflug am nächsten Tag tragen Airlines Kosten für die Übernachtung und den Transfer vom Flughafen zum Hotel.

Bei verpassten Anschlussflügen aufgrund einer Verspätung erhalten die Fluggäste eine Ausgleichszahlung für die Flugkosten. Das gilt auch, wenn der Anschlussflug im EU-Ausland startet.

Kann die Airline keinen zumutbaren Ersatzflug anbieten, muss sie für den ausgefallenen Flug eine Entschädigung zahlen.

Umstände der Verspätung

Die Fluggesellschaft muss bei einer Verspätung nur dann zahlen, wenn sie die Verspätung zu verantworten hatte. Die sogenannten „außergewöhnlichen Umstände“ sind darin nicht inbegriffen. Diese sind Ereignisse, die die Airline nicht beeinflussen kann und die nicht Teil eines normalen Flugbetriebs sind:

Wetter – Extremwetter kann zu Verspätungen führen, für die die Fluggesellschaft nichts zahlen muss. Das gilt nur, wenn sich das schlechte Wetter auf den spezifischen Flug bezieht und diesen akut gefährdet.

Sicherheitsrisiken – Zu Sicherheitsrisiken, für die Airlines nicht aufkommen müssen, zählen zum Beispiel politische Unruhen.

Vogelschlag – Verzögert ein Zusammenprall mit einem Vogel den Flug, muss eine Fluggesellschaft nichts zahlen, solange der Weiterflug nicht unnötig verzögert wird.

Streik – Bei Streiks hängt es oft von dem Einzelfall ab, ob die Fluggäste eine Entschädigung erhalten. Streiks gelten grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand. In manchen Fällen zählen Gerichte sie aber zum normalen Geschäftsbetrieb. Das gilt vor allem dann, wenn die Fluggesellschaft die Situation leicht hätte beherrschen können.

Computerausfall – Fallen alle Computer und Abfertigungssysteme am Flughafen aus, kann die Airline nichts dafür. Dann zahlt sie auch keine Entschädigungen.

Die Airline ist immer in der Beweispflicht

In manchen Fällen ist es nicht klar, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. In diesem Fall lohnt es sich, die Auszahlung trotzdem zu beantragen. Die Fluglinie ist bei diesen Verfahren in der Beweispflicht. Kann sie nicht nachweisen, dass sie das Ereignis nicht beeinflussen oder die Verspätung nicht verhindern konnte, muss sie die Entschädigung zahlen.

Fazit

Fluggäste von verspäteten Flügen über drei Stunden Verspätung haben das Recht auf eine Entschädigung. Sie beantragen sie bei der Fluggesellschaft oder über einen Dienstleister für den Sofortausgleich.
Die Auszahlungen werden nur dann nicht geboten, wenn die Fluglinie die Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht beeinflussen konnte. Ist es nicht klar, ob die Fluglinie schuld war, lohnt es sich trotzdem einen Antrag zu stellen. Sie steht in der Beweispflicht und muss nachweise, dass sie die Verspätung nicht kontrollieren konnte.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar