Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform beschlossen. Er regelt vor allem die Verbraucherinsolvenz mit dem Verfahren zur Restschuldbefreiung neu. Der Regierungsentwurf will es einem Schuldner jetzt ermöglichen, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 25 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten begleicht.

Die Handwerkskammer zu Leipzig lehnt die Reform als unzureichend und einseitig ab. Präsident und Hauptgeschäftsführer haben deshalb an die sächsischen Bundestagsabgeordneten appelliert, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einzusetzen, dass der vorliegende Entwurf noch korrigiert wird.

“Die vorgesehenen Maßnahmen zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens sind nicht geeignet, einen ausgewogenen Interessenausgleich von Schuldnern und Gläubigern zu erreichen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, Halbierung der Wohlverhaltensphase bei gleichzeitigem gesetzlichen Schuldenerlass von 75 Prozent sind ein Anreiz für unsolide Geschäftspraktiken und zum Schuldenmachen”, erklärt Handwerkskammerpräsident Ralf Scheler. Es bestehe die Gefahr, dass bei der Einführung einer Quote in Höhe von 25 Prozent der Schuldensumme, die Restschuldbefreiung von vornherein kalkuliert wird.

Das Prinzip der “zweiten Chance” wird auch vom Handwerk unterstützt. Es dürfe aber nicht dazu führen, dass unbedachtes Wirtschaften geradezu herausgefordert wird.

“Es ist nicht hinnehmbar, dass ein Schuldner nach drei Jahren riskant und unseriös wirtschaften kann, ein ehrlicher Handwerksbetrieb aber noch jahrelang unter den Folgen seiner Forderungsausfälle leidet”, empört sich der Kammerpräsident.

Ein falsches Signal setze auch die Möglichkeit, die Wohlverhaltensphase von sechs auf fünf Jahre zu verkürzen, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind. Das privilegiere Staat und Insolvenzverwalter zum Nachteil der anderen Gläubiger. “Das Prinzip der Eigenverantwortung und der Gleichbehandlung aller Gläubiger muss der tragende Gedanke des Restschuldbefreiungsverfahrens bleiben”, so Ralf Scheler.

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