Seit dem heutigen 12. Dezember hat auch die Stadt Leipzig Rechtssicherheit, wenn es um verkaufsoffene Sonntage im Zentrumsbereich der Stadt geht. Zumindest in der Weihnachtszeit dürfen die Leipziger Innenstadtgeschäfte rings um den Weihnachtsmarkt auch sonntags öffnen. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 rechtmäßig und wirksam war, soweit sie den Leipziger Ortsteil Zentrum betraf.

Die Materie ist nicht ganz einfach, doch nun soll der höchstrichterliche Spruch Frieden schaffen und auch dem Stadtrat Leipzig eine Richtlinie zu zukünftigen Entscheidungen liefern, wie die vier möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr gestaltet sein müssen. Ver.di hatte im Interesse der Angestellten eine sogenannte Normenkontrollklage angestrengt, um prüfen zu lassen, wann denn nun die Leipziger Händler die Läden auch am Sonntag öffnen dürfen.

Die Bundesrichter zum zu entscheidenden Vorgang: „Die Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht, nämlich aus Anlass der Leipziger Markttage, des DOK-Filmfestivals und – am 3. und 17. Dezember 2017 – aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. Dieser lässt Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein gewichtiger Sachgrund vorliegt.“

Buchmesse und DOK-Film kein genügender Anlass

Und um eben diesen gewichtigen Sachgrund in einem klar umrissenen Bereich der Stadt ging es bei den Weihnachtssonntagen in der heutigen Entscheidung. Diese sei zulässig gewesen, „bei einer Sonntagsöffnung aus besonderem Anlass muss der Anlass selbst – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu muss der Anlass für sich genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten wären.“

Dies hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung nur für die beiden Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil Zentrum als Umfeld des Weihnachtsmarktes. Im Übrigen hatte es die Verordnung für unwirksam erklärt, also eine Ausdehnung der Zone über die Leipziger Innenstadt oder auf die Markttage, die Buchmesse und das DOK-Film-Festival abgelehnt.

Mit der Bestätigung, dass an den Adventstagen auch die Innenstadthändler geöffnet haben dürfen, habe, so die Bundesrichter in ihrer Begründung, das OVG „den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergab“, respektiert. „Danach wollte der Stadtrat insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lässt das Gesetz ausdrücklich zu.“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: L-IZ.de
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: L-IZ.de

Anlass Weihnachtsmarkt reicht: Die weitere Begründung des BVG

„Nach seinen Feststellungen ist der Leipziger Stadtrat bei Erlass der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese Prognose mussten die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens erhoben werden.

Vielmehr durfte der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial zurückgreifen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen.

Das Oberverwaltungsgericht musste die Prognose auch nicht schon beanstanden, weil die entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig mitgeteilt und verglichen worden waren. Zwar ergibt sich die erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen ermöglichen.

Hier war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber schon wegen der außerordentlich hohen Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland – nämlich 2 Millionen, also durchschnittlich 75.000 Besucher pro Tag – sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.”

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