Nach den ersten Erfahrungen mit dem Homeschooling im Corona-Lockdown im Frühjahr stellte die Grünen-Fraktion im Stadtrat den Antrag, die Stadt solle jetzt mit der stadteigenen Lecos dafür sorgen, dass nicht mehr benötigte Laptops aufgearbeitet und vorrangig Schülerinnen und Schülern mit Leipzig-Pass zur Verfügung gestellt werden. Denn gerade diese Kinder schauten beim Homeschooling regelrecht in die Röhre.

Und erlebten so natürlich mal wieder wie eine Ohrfeige vor versammelter Klasse, was es bedeutet, in Deutschland zu denen zu gehören, die auf die staatlichen Alimente angewiesen sind. Und das sind eben nur zum kleinen Teil Arbeitslosen-Haushalte. Es sind auch tausende der „working poor“, die ohne die Hilfe des Leipzig-Passes finanziell nicht über die Runden kämen.

Der Antrag wurde dann freilich noch einmal kräftig überarbeitet und in dieser Form dann in der Ratsversammlung am 11. November beschlossen.

Dazwischen kam dann am 4. November das Urteil des Sozialgerichts Leipzig, mit dem das Jobcenter Leipzig verpflichtet wird, einer alleinerziehenden Mutter eines Leipziger Schulkindes „für die Anschaffung eines Computers mit Zubehör ein Darlehen i. H.v. 350,00 € zu gewähren“.

Wobei das Gericht auch würdigte, dass die Antragstellerin nur ein Darlehen wollte, was ja bedeutet, dass sie die Summe dann doch irgendwie aufbringen muss, obwohl dergleichen im Regelsatz für „Hartz IV“ nicht enthalten ist.

Was dann auch das Sozialgericht in seinem Urteil besonders hervorhob: „Es kann dahinstehen, ob und in welcher Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) Ausgaben für einen PC erfasst werden, jedenfalls Ist der Bedarf für einen Computer von seinem Umfang her ein atypischer, besonderer Bedarf.

Die in den Abteilungen Freizeit, Unterhaltung, Kultur und Bildung vorgesehenen Beträge reichen bei weitem nicht aus, den im vorliegenden Fall bestehenden Bedarf zu decken. Es handelt sich auch um einen laufenden Bedarf, da die benötigten Geräte zur laufenden Nutzung angeschafft werden.

Für die grundsicherungsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kauf) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Miete, Leasing, Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt) gedeckt wird. Weiterhin ist nicht relevant, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird.

Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht. Der Bedarf kann nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden. Insbesondere nicht durch Leihgeräte der Schule oder Spenden eines Vereins. Damit handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf. Für die Anschaffung des laut Schulbescheinigung erforderlichen Computers mit Zubehör ist der Betrag von 350,00 € angemessen und ausreichend.“

Das Jobcenter (an dem die Stadt Leipzig beteiligt ist) muss das Darlehen also gewähren.

Aber für die Grünen hat das Urteil noch andere Implikationen. Denn es kann nicht sein, dass ausgerechnet jene Bedarfsgemeinschaften, die eh schon mit einem viel zu niedrigen Regelsatz über den Monat kommen müssen, nun auch noch das Geld für Computer aufbringen müssen, ohne die ihr Kind beim Homeschooling, das ja auch jetzt mehrere Schulen betrifft, völlig abgeschnitten ist vom Unterricht und damit – so betont es das Gericht ja auch – dauerhafte Nachteile für das künftige Leben erfährt.

Deshalb stellen die GrĂĽnen jetzt ein paar Fragen, die das Problem jetzt wirklich zu einem Problem der Stadtverwaltung machen.

„Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Leipzig als Schulträger einer/m Schüler/in, welche/r in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Kosten zur Anschaffung eines Computers mit Zubehör in Höhe von 350,- € zu gewähren hat. Maßgeblicher Grund ist die Teilhabe des Kindes am Unterricht, unabhängig, ob der Unterricht innerhalb der Schule oder, bedingt durch temporäre Schulschließungen im heimischen Umfeld stattfindet und die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums“, stellt die Grünen-Fraktion in ihrer Anfrage fest.

„Hintergrund ist auch, dass der drängende Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann, insbesondere nicht durch Leihgeräte der Schule oder Spenden des Fördervereins. Daher schätzt das Sozialgericht die beantragte Computerausstattung als unabweisbaren Bedarf ein.“

Die Grünen verweisen dabei auch auf den am 11. November auf Antrag VII-A-01465-VSP-01 „Nachhaltige Besorgung digitaler Endgeräte für Leipziger Schulen“ der Grünen-Fraktion erfolgten Beschluss, „dass die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Lecos GmbH bis Ende des Jahres 2020 ein Konzept zur Sammlung und Aufbereitung gebrauchter digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler entwickelt und die aufgearbeiteten digitalen Endgeräte vorrangig Schülerinnen und Schülern mit Leipzig-Pass sowie je nach Verfügbarkeit weiteren Schülerinnen und Schülern, die einen Bedarf nachweisen können, auf Leihbasis zur Verfügung stellt.

In der Begründung des Verwaltungsstandpunktes wurde auch ausgeführt, dass die Mobile-Endgeräte-Förderverordnung in Umsetzung des Sofortausstattungsprogramms des Bundes so konzipiert ist, dass die zu beschaffenden 5.800 mobilen Endgeräte nur im Falle der Anordnung von Fernunterricht per Leihvertrag an Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden sollen. Die Geräte werden ansonsten in der Schule verbleiben und dort für Unterrichtszwecke zum Einsatz kommen.“

Was beides noch sehr schwammig wirkt. Denn damit ist eigentlich noch nicht wirklich geklärt, ob alle Kinder aus Familien, in denen das Geld systematisch knapp ist, künftig auch zuverlässig ein funktionierendes Endgerät haben, wenn es wieder heißt: Homeschooling.

Denn der knickrige Gesetzgeber redet zwar gern von Digitalisierung – lässt aber ausgerechnet all die außen vor, die sich eine eigene technische Ausstattung nicht leisten können.

Und so wollen die GrĂĽnen jetzt wissen:

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für die Beschaffung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler in Leipzig über den beklagten Einzelfall hinaus?

Welche Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für die Mobile-Endgeräte-Förderverordnung des Freistaates?

Welche personellen Bedarfe ergeben sich für das das medienpädagogische Zentrum für die Umsetzung der digitalen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und die digitale Betreuung der Schulen?

Bei der Endgeräte-Förderung des Freistaats Sachsen werden freilich nicht die SchĂĽler/-innen aus finanzschwachen Familien gefördert, sondern: „Die Zuweisungen werden gewährt fĂĽr: schulgebundene mobile Endgeräte einschlieĂźlich der Ersteinrichtung und des zum Betrieb erforderlichen Zubehörs (…)“.

FĂĽr digitale SchulbĂĽcher soll es ein Modellprojekt an sechs Leipziger Schulen geben

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Leipziger Zeitung Nr. 85: Leben unter Corona-Bedingungen und die sehr philosophische Frage der Freiheit

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