Das Verharmlosen von NS-Verbrechen ist nicht kategorisch als Volksverhetzung strafbar. Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am Freitag einen Beschluss, mit dem die Richter der Verfassungsbeschwerde eines rechtsextremen Radiomoderators stattgaben. Eine Verurteilung käme nur in Betracht, wenn die Äußerungen geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu gefährden. In einem Parallelverfahren unterstrichen die Richter, dass das Leugnen des Holocausts in jedem Fall strafbar sei.

Wenn Ursula Haverbeck eine Sache besonders gut kann, dann den Holocaust leugnen. Derzeit verbüßt die 89-Jährige in Bielefeld eine Haftstrafe. Das Landgericht Verden hatte die notorische Revisionistin zu zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Das OLG Celle hatte gegen die Entscheidung keine Bedenken. Haverbeck ist wegen Volksverhetzung außerdem von Gerichten in Detmold, Hamburg und Berlin zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Bundesverfassungsgericht schmetterte jetzt eine Verfassungsbeschwerde der Rechtsextremistin ab, die für die Partei „Die Rechte“ als Spitzenkandidatin zur Europawahl 2019 antreten soll. Das Leugnen des NS-Genozids sei als erwiesene Tatsache nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der Leugnung des Holocausts werde „gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung“ gemacht.

In einem zweiten Verfahren kamen die Karlsruher Richter zu einem differenzierten Ergebnis. Das Verharmlosen des Holocausts ist demzufolge nur strafbar, wenn die Äußerungen geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein rechtsextremer Radiomacher aus dem Raum Paderborn kam deshalb mit einem blauen Auge davon. Der Mann hatte für ein Internetradio einen kritischen Beitrag zur Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung produziert.

Die darin dargestellte Wehrmachtsbeteiligung am Holocaust hatte er als unrichtig bezeichnet und den Völkermord verharmlost. Das Landgericht hatte ihn wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verfassungsrichter kippten die Entscheidung, da die Fachgerichte nicht festgestellt hätten, dass er mit seinen Äußerungen Aggressivität geschürt hätte.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 673/18 & 1 BvR 2083/15

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Da hilft wohl nur, wenn engagierte Medien und eine demokratiestärkende Bildungspolitik, den Richtern, Staatsanwälten und Anklägern helfen, die Gesellschaft zerstören wollenden Angeklagten in ihrem persönlichen Kontext und den sie umgebenden Strukturen darzustellen.
Und der “Schrecken” (lat. Terror) beginnt mit Worten und daraus resultierenden Ãœberzeugungen, die in der Konsequenz zu gesellschaftszerstörender Gewalt führen.
Auch nach dem Urteil in Graz.
Volksverhetzende Aussagen sind dann nicht mehr beliebig deutbar und ohne Absicht und Angstmachenwollen geäußert, im Sinne des Angeklagten zu verstehen,
wenn die sonstigen ‘Machenschaften’ der Angeklagten zum Allgemeinwissen der Gesellschaft gehören..
und in die Urteilsbegründung einfließen.

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