Was ist geschehen? Irgendjemand hat mitbekommen, dass der § 3 (2) im Wehrpflichtgesetz (WPflG) der Bundesrepublik Deutschland, in der Fassung vom 22.12.2025, folgenden Passus enthält: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“
Und schon ging es los, die Meldungen in den Medien, bis hin zu ARD und ZDF überschlugen sich, inzwischen ist das sogar bei der BBC angekommen. Wir haben eine ausführliche Anfrage an das Bundesministerium der Verteidigung geschickt, erhalten haben wir einen Textbaustein.
Es gibt Fragen
Frage 1: Warum gibt es Paragraf 2 Absatz 2 im WPflG, der die Gültigkeit des Paragrafen 3 mit folgenden Worten regelt: „Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall“, wenn dieser Absatz im folgenden mit „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45“, betreffs § 3, wieder aufgehoben wird?
Das Ministerium beachtet Absatz 2 nicht, wenn es schreibt: „Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls.“
Macht man so Gesetze?
Frage 2 ist die wichtigere: Für wen gilt § 3 (2) eigentlich? Dazu eine kleine Ableitung: Die Frage haben wir dem Bundesministerium für Verteidigung gestellt. Eine Antwort haben wir nicht erhalten.
Der Paragraf 3 (2) und die Meldepflicht
Wichtig ist der Satz „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht“ und somit die Frage: Wer kann einberufen werden? In der Antwort des Ministeriums ist dazu zu lesen: „Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung.”
In den nachfolgenden Betrachtungen werden freiwillig Wehrdienstleistende der betreffenden Jahrgänge nicht betrachtet.
Die Wehrpflicht und somit die Pflicht zur Musterung der Wehrpflichtigen wurde 2011 ausgesetzt, es gibt 14 Jahrgänge ungemusterter Männer. Rechnen wir nach, dann sind das die Jahrgänge 1993 bis 2007, wenn wir vom Datum des Inkrafttretens des neuen WPflG ausgehen. Hier erhebt sich die Frage nach der Definition von Männern, die „für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heranstehen“, in dieser Alterskohorte.
Als die Musterung noch verpflichtend war, gab es die Unterscheidung in „gedient“ und „ungedient“. Das ist Geschichte, heute muss man fragen, wer aus dieser Kohorte noch gemustert und somit zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
Im alten Paragrafen 16 (3) WPflG war der allgemeine Zeitpunkt der Musterung definiert als „bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollenden.“
Wohl aus gutem Grund gibt es diesen Passus im neuen WPflG nicht mehr. Das bedeutet, Männer können länger zur Musterung gerufen werden. Wie lange, ist nicht definiert, aber laut § 5 (1) WPflG wäre die Regel wohl bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, das ist der Zeitpunkt für die regelhaft späteste Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Ausnahmegründe im Paragrafen träfen wohl nicht zu, da sie durch die Aussetzung der Wehrpflicht für die betroffenen Alterskohorten nicht erfasst wurden.
Was folgt daraus?
Es könnten theoretisch die Geburtsjahrgänge ab 2003 noch gemustert werden, die zwischen 1993 und 2003 wären aus der Nummer raus. Sie müssten sich auch nicht melden, denn sie können ja, mangels Musterung, nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Ob die Jahrgänge 2003 bis 2007 nachgemustert werden, richtet sich nach den Kapazitäten der Karrierecenter.
Aus welchem nachvollziehbaren Grund sollen diese, jetzt 24- bis 33-jährigen, Männer einen länger andauernden Auslandsaufenthalt an das Karrierecenter der Bundeswehr melden? Schließlich ist dieses, mangels durchgeführter oder durchzuführender Musterung, nicht für diese Männer zuständig.
Die zweite Anfrage an das Ministerium
Wir haben darauf hingewiesen, dass unsere Fragen nicht beantwortet sind, und erneut um Antwort gebeten. Es kam Folgendes:
„Ich habe Folgendes zu ergänzen:
Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
Darüber hinaus haben wir aktuell nichts mitzuteilen und bitten um Verständnis.“

Da beide Antworten von einem Sprecher des Verteidigungsministeriums im Rang eines Oberstleutnants im Generalstab kamen, ist anzunehmen, dass er für das Ministerium spricht.
Fazit: Es ist anzunehmen, dass selbst im Ministerium niemand weiß, wie mit dem Gesetz umzugehen ist. Warum eine Regelung getroffen wird, die „keine praktische Relevanz hat“, erschließt sich nicht.
Wenn in den zu erwartenden Verwaltungsvorschriften steht, „dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist“, löst es das Grundproblem nicht.
Wenn es also in der ersten Antwort des Ministeriums heißt: „Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich“, stellt sich die Frage, ob das gesamte Gesetz wirklich durchdacht ist. Siehe auch einleitend die Ausführung zu § 2.
Ein Problem ist: Der § 3 (2) WpflG gilt ausschließlich für Männer, die nach dem Gesetz „für eine Einberufung zum Wehrdienst heranstehen“ müssen. Für Männer der beschriebenen Alterskohorten gilt dieses, mit Ausnahme der freiwillig Wehrdienstleistenden, nicht. Das lässt Probleme im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz erwarten.
Anzunehmen ist, dass sich einige Anwaltskanzleien schon „warmlaufen“, das Gesetz hat Löcher wie ein Schweizer Käse.
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Keine Kommentare bisher
Also weshalb dem Autor hier so viel unklar ist, gedient, ungedient, gemustert, nicht gemustert. Hier geht es klar um die Vorbereitung eines Krieges in dem alle Männer, Frauen eventuell dann auch, einfach in den Schützengraben müssen, gegen wen auch immer. Die eigentliche Frage ist mit welcher Motivation. Für Deutschland? Für welches Deutschland eigentlich? Das kunterbunte oder das patriotische Deutschland, ein weites Feld. Auf jeden Fall alles für…. Und zu allem gehört auch der Körper des ” Deutschen”…