In einem von der Staatsanwaltschaft Chemnitz geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Tatverdächtigen (22 Jahre) ermittelt das Landeskriminalamt Sachsen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz (SprengG). Im Rahmen von Exekutivmaßnahmen durchsuchten Beamte des LKA am 24. November 2016 eine Wohnung in Roßwein.

Bei den Durchsuchungen stellte die Polizei mehrere hundert Stück Pyrotechnik, welche nach der 1. Sprengverordnung der Kategorien 3 und 4 zuzuordnen sind, sicher.  Das sind professionelle Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen können und die aus diesem Grund nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen. Nach erster fachlicher Bewertung handelt es sich dabei um ca. 10 kg Nettoexplosivstoffmasse. Der Beschuldigte hatte sich diese erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörper zuvor über illegale Internetportale besorgt. Er nutzte diese pyrotechnischen Erzeugnisse zum Bau von eigenen „Explosionskörpern“, indem er die erworbenen Produkte auseinanderbaute, den Explosivstoff entnahm und dann nach seinem eigenen Ermessen neue Produkte daraus machte.

Der Mann befindet sich nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder auf freiem Fuß. Bei Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz  kann der Beschuldigte eine Höchststrafe von bis zu 3 Jahren Haft erwarten.

In Deutschland dürfen Privatpersonen ohne Erlaubnis nur Feuerwerk der Kategorien 1 und 2 verwenden. Pyrotechnische Gegenstände, die nach der 1. Sprengverordnung den Kategorien 3 und 4 (sog. Großfeuerwerk) zuzuordnen sind,  dürfen ausschließlich von Personen abgebrannt werden, die einen Befähigungsnachweis gem. § 20 SprengG besitzen. Schon der Erwerb dieser Gegenstände setzt eine Erlaubnis gem. § 7 SprengG voraus.

Die Polizei möchte in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass durch das Bündeln, Öffnen oder „Frisieren“ von Feuerwerk jährlich Dutzende schwere Unfälle passieren. Schon bei der Zerlegung oder der unsachgemäßen Anwendung, auch professioneller pyrotechnischer Produkte, kann es zur unkontrollierten Umsetzung kommen, da die darin enthaltenen Explosivstoffe  reib-, schlag- und druckempfindlich sind. Bei einer Explosion ist mit teilweise erheblichen Schäden an Sachwerten zu rechnen, bzw. gibt es einen hohen Gefährdungsgrad von Leib und Leben.

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