Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt oder abgeschnitten werden. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde hin. Diese Regelung gilt auch für Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Weiden und Birken auf Wohngrundstücken. Das Fällen von Bäumen mit Baumhöhlen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Unberührt vom Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Zu den Ausnahmen des Bundesnaturschutzgesetzes gehören auch behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sind andere Schnitt-­ oder Fällmaßnahmen in der Vegetationszeit zwingend erforderlich, so bedarf es einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Antragstellung ist vorzugsweise mit Formular der Naturschutzbehörde, http://www.landkreisleipzig.de/formularuebersicht.html oder formlos möglich.

Weitere Infos gibt es telefonisch unter (03437) 984-1901 oder per E-Mail über die Adresse info@lk-l.de.

Einwohner von Kommunen mit Baumschutzsatzungen reichen den Antrag bitte bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein.

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