Angesichts der anhaltenden Trockenheit erhalten Sachsens Landwirte die Möglichkeit, als ökologische Vorrangflächen ausgewiesene Brachen ab 1. Juli 2018 zur Futtergewinnung oder direkten Beweidung mit Tieren zu nutzen.

Eine entsprechende Ausnahmeregelung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf den Weg gebracht. Vor der Nutzung müssen sich betroffene Landwirte bei dem örtlich zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) bzw. der örtlich zuständigen Informations- und Servicestelle (ISS) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) melden. Dort erhalten sie das Anzeigeformular und weitere Informationen zum Verfahren. Das ist ab sofort möglich.

„Die Maßnahmen sind geboten, denn seit Anfang April sind Niederschläge außergewöhnlich lange ganz ausgeblieben oder nur in außergewöhnlich geringer Menge gefallen. Betroffen sind dabei nicht nur Gebiete, die üblicherweise besonders unter Trockenperioden leiden, sondern Regionen im gesamten Freistaat“, so Landwirtschaftsminister Thomas Schmidt.

Weitere Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die infolge der anhaltenden Trockenheit in Existenznot geraten, stehen mit der Förderrichtlinie „Krisen und Notstände“ (RL KuN/2015) zur Verfügung.

Wenn die gesamtbetrieblichen Umsatzerlöse im Schadjahr die durchschnittlichen Umsatzerlöse der vergangenen drei Jahre um mehr als 30 Prozent unterschreiten, kann der entstandene finanzielle Schaden durch einen Zuschuss bis zu 80 Prozent ausgeglichen werden, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für diese Hilfen ist die Bewilligungsstelle des LfULG in Dresden-Klotzsche Ansprechpartner.

Richtlinie „Krisen und Notstände“ (KuN/2015):
www.smul.sachsen.de/foerderung/140.htm

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