Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen und Ziffer 1a) des Beschlusses des Thüringer Landtages vom 05.12.2014 zur Immunität von Abgeordneten beim Präsidenten des Thüringer Landtages beantragt, eine Entscheidung über die Genehmigung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Abgeordneten Björn Höcke wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 33 KunstUrhG herbeizuführen.

Hintergrund ist die Anzeige der Angehörigen von Sophia Lösche wegen des Verdachts der widerrechtlichen Zurschaustellung deren Bildes bei  dem Aufzug am 01.09.2018 in Chemnitz im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Daniel H. am 26.08.2018 durch einen Demonstrationsteilnehmer.

Wegen einer Einwilligung zur Verwendung des Bildes gemäß § 22 KunstUrhG wurde bei den Eltern als nächste Angehörige der Abgebildeten nicht nachgefragt.

Ferner  veröffentlichte Björn Höcke auf seiner Facebook-Seite ein Foto dieses Aufzuges, auf dem auch der Träger mit dem Foto der Sophia Lösche zu sehen ist.

Die Ermittlungen gegen Björn Höcke können erst eingeleitet werden, wenn eine Genehmigung des Thüringer Landtages vorliegt.

Eine Aufhebung der Immunität wurde nicht beantragt; dies wäre erst veranlasst, wenn im Ergebnis der Ermittlungen gegen Björn Höcke ein hinreichender Tatverdacht vorläge und damit Anklage zu erheben wäre.

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