Die Kammer ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 28.08.2018 zum 31.03.2019 sozialwidrig ist, da ein ausreichender Kündigungsgrund nicht nachgewiesen worden sei und darüber hinaus die nach § 17 Kündigungsschutzgesetz erforderliche Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die ausführliche Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor.
Damit weicht die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Leipzig von der Auffassung der 3. Kammer ab, welche mit Urteil vom 01.02.2019 (Aktenzeichen 3 Ca 2670/18) die Klage einer Arbeitnehmerin von KARSTADT Leipzig gegen ihre Kündigung vom 28.08.2018 abgewiesen hatte.
Da in beiden Verfahren die Berufung möglich ist, ist zu erwarten, dass das Sächsische Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz hierüber abschließend entscheiden wird.