Für eine darüber hinausgehende Baumkontrolle und Baumpflege ist die Landestalsperrenverwaltung allerdings nur auf den freistaatseigenen Flurstücken verantwortlich. Auch an den Gewässern I. Ordnung gehören viele Grundstücke den Gemeinden, Privatpersonen oder Unternehmen. Hier ist der jeweilige Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig.
Selbst wenn die Landestalsperrenverwaltung den Baumbestand auf diesen Grundstücken im Rahmen der Gewässerunterhaltung pflegt, entbindet dies den Grundstückseigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Wenn Bäume aufgrund von Vernachlässigung zu Abflusshinternissen werden, kann die Landestalsperrenverwaltung laut Wasserhaushaltsgesetz die Kosten für die Beseitigung dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.
Flurstücke, deren Eigentum im Grundbuch als „Die Anlieger“ verzeichnet ist, gehören den Gemeinden. Das wurde im Jahr 1948 im Gesetz über die Aufhebung von Altgemeinden und Beräumung alter Vorrechte sowie in den zugehörigen Durchführungsverordnungen geregelt.
Durch Schnee, Stürme, Krankheit oder Überalterung kann es passieren, dass Bäume an den Ufern nicht mehr standsicher sind. Durch umfallende Bäume oder abbrechende Äste können große Schäden entstehen – im schlimmsten Fall können Personen verletzt werden. Deshalb müssen Bäume dort, wo eine Gefahr für Eigentum oder Leib und Leben besteht, regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden. Jeder Grundstückseigentümer sollte sich seiner Verkehrssicherungspflicht bewusst sein. Bitte informieren Sie sich in Ihrem örtlichen Grundbuchamt!
Hintergrundinformation:
In Sachsen sind die Gewässer in zwei Kategorien eingeteilt: die Gewässer I. Ordnung, die vom Freistaat Sachsen unterhalten werden, und die Gewässer II. Ordnung in Zuständigkeit der Kommunen. Zudem fließt die Bundeswasserstraße Elbe durch den Freistaat, für das das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verantwortlich ist.