Die Staatsanwaltschaft Dresden hat in dem Verfahren gegen den Chemnitzer Staatsanwalt Stephan B. und den Chemnitzer Haftrichter Albert L. wegen fehlenden Anfangsverdachts des Vorliegens einer Straftat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung gemäß § 152 Absatz 2 StPO abgesehen.

Dem Chemnitzer Staatsanwalt wurde aufgrund einer Rechtsanwaltsanzeige vorgeworfen, in Chemnitz am 27.08.2018 als Staatsanwalt in einem Ermittlungsverfahren im Fall einer tödlichen Messerattacke vom 26.08.2018 am Rande des Chemnitzer Stadtfestes zu Unrecht zwei Haftbefehle beantragt zu haben, obwohl er erkannt habe, dass in keinem der beiden Fälle Beweismittel vorlägen, die einen dringenden Tatverdacht begründen könnten.

Dem Chemnitzer Haftrichter wurde vorgeworfen, in Chemnitz am 27.08.2018 als Haftrichter am Amtsgericht Chemnitz die beantragten Haftbefehle erlassen zu haben, obwohl er ebenfalls erkannt habe, dass in keinem der beiden Fälle Beweismittel vorlägen, die einen dringenden Tatverdacht begründen könnten.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die beiden Chemnitzer Juristen aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweise und einer zutreffenden Gesamtschau den dringenden Tatverdacht gegen die beiden damaligen Beschuldigten wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags zu Recht bejaht haben.

Die Chemnitzer Juristen haben ihre Entscheidung auf die damals vorliegenden Beweismittel gestützt und die Entscheidung nicht aus sachfremden Erwägungen getroffen. Der Vorwurf, die Chemnitzer Juristen hätten die damaligen Beschuldigten willkürlich in Haft genommen, hat sich als haltlos erwiesen.

§ 152 Strafprozessprozessordnung hat folgenden Wortlaut:

Anklagebehörde, Legalitätsgrundsatz
Absatz 1

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

Absatz 2

Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

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