Sachsen hat heute einen Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt, durch den ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht in Adoptions- und Jugendamtsakten für zwangsadoptierte Kinder und leibliche Eltern geschaffen werden soll. Damit soll es zu DDR-Zeiten zwangsadoptieren Kindern ermöglicht werden, ihre leiblichen Eltern zu finden. Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht soll in Fällen einer Adoption bestehen, die damals ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung des Kindes oder eines leiblichen Elternteils begründet worden ist.

Staatsminister Sebastian Gemkow: „Die Geschichte der Betroffenen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne Einwilligung adoptiert oder deren Kinder einfach für tot erklärt worden sind, stellt auch im 29. Jahr nach der Wiedervereinigung noch ein dunkles Kapitel des DDR-Unrechts dar.

Oft wissen zwangsadoptierte Kinder bis heute nicht, wer ihre leiblichen Eltern sind. Ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht kann helfen, über Jahre getrennte Familien wieder zusammenzuführen. Die betroffenen Familien sollten darüber hinaus psychologisch begleitet werden. Außerdem ist es wichtig, dieses Kapitel des DDR-Unrechts systematisch aufzuarbeiten.“

Die betroffenen leiblichen Eltern und Kinder haben oft praktische Schwierigkeiten, die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Bereits am 2. Oktober 1993 war eine sehr kurze bemessene Drei-Jahres-Ausschlussfrist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR abgelaufen.

Zahlreiche Betroffene haben sich deshalb auf der Suche nach ihren Kindern in der „Interessengemeinschaft gestohlene Kinder DDR“ zusammengeschlossen und bereits eine Petition beim Bundestag eingereicht. Die Statusentscheidung zur Adoption soll in Anbetracht des Zeitablaufs nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Leibliche Eltern sollen durch ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht in die Adoptions-, Adoptionsvermittlungs-, Sorgerechts- und Jugendamtsakten jedoch erfahren können, was mit ihren Kindern passiert ist und wo sie jetzt sind. Damit kann eine Kontaktaufnahme zwischen den leiblichen Eltern und ihren inzwischen erwachsenen Kindern zumindest ermöglicht werden.

Auskunft und Akteneinsicht sind jedoch insoweit zu versagen, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Über die Auskunft und den Umfang der Akteneinsicht sollen die Adoptionsvermittlungsstellen entscheiden.

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