Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 18. Dezember 2019 werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Der neue Befreiungstatbestand erweitert Paragraph 3 des Gewerbesteuergesetzes und gilt bereits für den Erhebungszeitraum 2019.

Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig: „Von dieser wichtigen Vereinfachung werden allein in der Region Leipzig weit über tausend Betreiber kleiner Solaranlagen profitieren. Typischerweise handelt es sich dabei um Eigenheimbesitzer, die auf ihren Dächern Solarzellen installiert haben und allein dadurch ein Gewerbe betreiben – jedoch ohne echte Gewinnerzielungsabsicht.

Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber nunmehr Rechnung, indem er die bürokratischen Lasten für die vielen kleinen Stromerzeuger auf ein Minimum reduziert. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Förderung der alternativen Energiegewinnung im überwiegend privaten Bereich.“

Bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK. Die IHK zu Leipzig geht davon aus, dass die Neuregelung für etwa 1.500 Solaranlagenbetreiber in der Region Leipzig greifen könnte, für welche dann auch keine IHK-Mitgliedschaft mehr bestehen würde. Die Anlagenbetreiber werden entsprechend informiert, eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

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