Dass Johanniter helfen, wenn sie gerufen werden, ist klar und auch nichts Neues. Und so rückten ganz selbstverständlich 25 Johanniter aus, um gemeinsam mit anderen Hilfskräften 1.200 Menschen aus Leipzig Eutritzsch zu evakuieren. Sie mussten aus dem Sicherheitsradius von einem Kilometer für die Entschärfung einer Bombe in Notunterkünfte gebracht werden. Solche Einsätze werden ständig geübt, die Routinen sitzen und Unklarheiten sind die Ausnahme. Ganz anders jedoch stand es um die rechtliche Situation der Helfer.

Bislang wurden die Helfer bei solchen Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle in Sachsen sehr unterschiedlich behandelt und mussten auf das Verständnis ihrer Arbeitgeber hoffen. In Leipzig lief das vorbildlich, anderorts gab es immer wieder Streitigkeiten. Nun hat das Sächsische Ministerium des Inneren mit einem Schreiben flächendeckend klargestellt: Die Arbeitgeber sind verpflichtet ehrenamtliche Helfer freizustellen und das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn die Helfer durch die BRKG*-Einsatzleitung angefordert werden. Dafür steht ihnen eine Kompensation von Kommune oder Landkreis zu.

Im Schreiben heißt es eindeutig weiter: „Nehmen ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz also während ihrer Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von ihrer Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen (§ 61 Absatz 3 Satz 1 SächsBRKG).“

„Dafür haben wir lange gekämpft“, freut sich Dietmar Link, Mitglied des Landesvorstandes Sachsen der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. „Unsere ehrenamtlichen Helfer machen eine großartige Arbeit für die Gesellschaft und investieren zudem sehr viel Freizeit. So ist es nur fair, dass sie die gleichen Ansprüche haben, wie die Freiwilligen bei den Feuerwehren. Sie stehen oft genug Seite an Seite im Einsatz.

Dass sie mitunter vollkommen unterschiedlich behandelt wurden, konnten wir schon lange nicht mehr erklären. Nun ist das endlich vorbei! Und wir danken den Partnern aus der Politik, die sich für uns eingesetzt haben. Wir gehen auch ganz fest davon aus, dass die Regelungen des Schreibens ‚Reichweite der Freistellungsregelungen der §§ 61ff SächsBRKG, Anwendung für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz‘ in die geplante Novelle des SächsBRKG einfließen werden.“

*BRKG steht für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz entsprechend des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)

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