Der Wunsch nach einem guten Start ins neue Jahr geht einher mit dem Wunsch nach einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Silvesterfeuerwerk. Das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen gibt dazu folgende Hinweise: Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen sie in Deutschland der Zulassungs- und Überprüfungspflicht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständiger Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper.

Die Zulassung dient der Überprüfung von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern der Verwender und Dritter. Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Man sollte also ausschließlich zugelassene und geprüfte Artikel kaufen.

Geprüftes Feuerwerk ist gekennzeichnet mit einer Registrierungsnummer und dem CE-Zeichen. Auf dem jeweiligen pyrotechnischen Gegenstand ist das CE-Zeichen kombiniert mit der Kennnummer der Prüfstelle zu finden, welche die EU-Baumusterprüfung für den jeweiligen Feuerwerkskörper durchgeführt hat. Die BAM hat die Kennnummer 0589. Eine komplette Registriernummer kann also wie folgt aussehen: CE 0589 kombiniert mit 0589-F2-1254 (0589 für die Kennnummer der BAM, F2 für die Kategorie des Feuerwerks und 1254 als fortlaufende Nummer).

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 sind weniger gefährlich als solche der Kategorie 2. Daher dürfen sie auch ganzjährig von Personen ab 12 Jahren verwendet werden. Darunter fallen beispielsweise Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk und Wunderkerzen. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen zeitlich begrenzt und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verwendet werden. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die pyrotechnischen Gegenstände – auch von ihren Eltern – nicht überlassen werden. Dazu zählen beispielsweise Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerke, Fontänen und Knallkörper.

Pyrotechnik der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden. Ist einer der genannten Tage, wie in diesem Jahr, ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28. Dezember 2019 zulässig. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen vom 31. 12. 2019 bis 01. 01. 2020 von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verwendet werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet – und Fachwerkhäusern ist verboten.

Zudem kann die zuständige Gemeinde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von weiteren Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind bzw. Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gebieten zu bestimmten Zeiten auch am 31.12. und 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen. Eine diesbezügliche allgemeine Anordnung ist von der jeweiligen Gemeinde öffentlich bekannt zu geben. Informieren Sie sich deshalb bitte im Voraus, ob solche Einschränkungen örtlich vorliegen.

Durch illegale Einfuhr gelangen jedes Jahr nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper nach Deutschland. Diese Gegenstände bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential in sich. Sie sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar, weshalb vor ihnen ausdrücklich gewarnt wird. Diese enthalten oft statt Schwarzpulver, einen viel stärker reagierenden Blitzknallsatz.

Daher ist auch nicht gewährleistet, dass vom Anzünden bis zur Explosion des Knallkörpers genügend Zeit verbleibt um den Sicherheitsabstand zu erlangen. Das Einführen, Vertreiben und Verwenden nicht zugelassener Feuerwerkskörper stellt eine strafbare Handlung im Sinne von § 40 Sprengstoffgesetz dar und wird dementsprechend geahndet.

Einige besondere Sicherheitshinweise:

Es sollte stets auf festen und geraden Untergrund geachtet werden. Batterien und Kombinationen sind gegebenenfalls zu stabilisieren. Gewinkelte Batterien sind nicht in der Nähe von großen Gebäuden, Bäumen oder ähnlichem abzuschießen. Knallkörper sollen möglichst nicht geworfen, sondern einzeln auf den Boden gelegt werden. Beim Abfeuern von Raketen sind keine Einzelflaschen zu verwenden (keine Standsicherheit), sondern besser etwa ein Getränkekasten.

Hinweis zu pyrotechnischer Munition aus Schreckschusswaffen:

In den vergangenen Jahren wurden teils massive Werbeanzeigen registriert, die Schreckschusswaffen und die dazugehörige Munition gerade zu Silvester anbieten. Damit wird die Vorstellung erweckt, dass diese von jedem und überall verwendet werden dürfen. Dem ist nicht so. Vom Gesetz her sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die mit dem PTB-Zeichen im Kreis nach Anlage 1 Abbildung 2 zur 1. Verordnung nach dem Waffengesetz versehen sind, für den Erwerb und Besitz ab dem 18. Lebensjahr zwar frei. Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist aber der Kleine Waffenschein erforderlich. Das Schießen mit diesen Waffen ist nur im befriedeten Besitztum möglich.

Außerhalb, also in der Öffentlichkeit, ist eine Schießerlaubnis erforderlich. Das Verschießen pyrotechnischer Munition außerhalb des befriedeten Geländes ohne Schießerlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Waffengesetz dar und wird entsprechend geahndet. Neben dem Hinweis auf die rechtliche Lage gibt auch die Zunahme von Unfällen mit pyrotechnischer Munition ausreichend Anlass zur Warnung. Falsch angewendet, können die Schreckschusswaffen mit pyrotechnischer Munition wie Schusswaffen wirken.

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