Am 24.01.2019 wurde im Sächsischen Amtsblatt die "Allgemeinverfügung über die Anordnung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Imkern/ Bienenhaltern im Rahmen des Monitorings der Amerikanischen Faulbrut der Bienen (AFB) im Freistaat Sachsen" veröffentlicht, die damit zwei Wochen später in Kraft tritt. Unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=14731&art_param=810 auf die Internetseite der Landesdirektion Sachsen ist die Fassung mit Begründung einsehbar.

Gemäß dieser Allgemeinverfügung ist für die Jahre 2019 – 2022 ein sachsenweites Monitoring auf AFB vorgesehen. Dabei soll innerhalb dieses Zeitraums jedes Volk beprobt werden. Die Probenzahlen für die einzelnen Kreise werden jährlich durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen festgelegt, 2020 sind für den Landkreis Leipzig 200 Sammelproben eingeplant. Die Reihenfolge der Beprobung wird durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) festgelegt, die 2020 zu beprobenden Imker werden rechtzeitig einzeln durch Anschreiben informiert.

In Abweichung zu dem Prozedere im Rahmen einer kreisübergreifenden Wanderung (s. u.) können nun bis zu 12 Einzelproben (Einzelprobe pro Volk) zu einer Sammelprobe vereinigt werden. Die Probenahme erfolgt imker- bzw. ggf. standortbezogen durch Mitarbeiter des LÜVAs und amtlich beauftragte Bienensachverständige (BSV).

Für die Untersuchung im Rahmen des Monitorings können neben Futterkranzproben auch erstmals Gemüllproben entnommen werden.

Der Imker oder der sonstige Halter von Bienen hat die Maßnahmen zu dulden und die mit der Beprobung beauftragten Mitarbeiter des LÜVAs bzw. amtlich beauftragten Bienensachverständige soweit notwendig personell und materiell zu unterstützen. Der Zutritt zu Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie Transportmitteln, in denen sich Bienenwohnungen befinden, ist zu gewähren.

Ein im Rahmen des Monitorings gewonnenes Untersuchungsergebnis kann im negativen Fall, sofern eine Futterkranzprobe und nicht nur eine Gemüllprobe untersucht wurde, auch für eine eventuell notwendige Wanderbescheinigung genutzt werden, sofern die abweichende Poolgröße der Sammelprobe beachtet wird (s. u.).

Das Monitoringprogramm ist für den Imker kostenfrei, weder für die Probenahme, noch für die Laboruntersuchungen werden Kosten in Rechnung gestellt.

Auf die allgemeine gesetzliche Meldepflicht von Bienenhaltungen aller Art gemäß § 1a der Bienenseuchenverordnung wird nochmals hingewiesen, ebenso auf die Pflicht, bei Wanderungen am Wanderstandort ein gut sichtbares Schild mit Namen und Anschrift des Imkers sowie der Zahl der Bienenvölker anzubringen (§ 5a).

Kreisübergreifende Wanderungen

Die Verfahrensweise für 2020 entspricht dem Vorgehen für 2018. Im Rahmen des Monitorings 2019 musste festgestellt werden, dass Sammelproben aus 12 Einzelproben nicht zuverlässig für den Nachweis der AFB-Freiheit genutzt werden können. Das erklärte Ziel des Monitorings ist, bisher unerkannte Ausbrüche zu finden, wofür Sammelproben von bis zu 12 Einzelproben aussagekräftig sind, nicht jedoch dafür, die Freiheit von AFB-Erregern zu belegen, da schwach positive Völker mit dieser Probenprozedur übersehen werden können.

Gemäß § 5 der Bienenseuchen-Verordnung ist vor einer Verbringung von Bienen über die Kreisgrenzen hinweg zum Schutz vor der Verschleppung von Bienenseuchen eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes notwendig, aus der hervorgeht, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort nicht in einem Amerikanische Faulbrut-Sperrbezirk liegt (Bescheinigung nach § 5 (1) = “Wanderbescheinigung”). Diese amtliche Bescheinigung ist der für den neuen Standort zuständigen Behörde vorzulegen.

Sofern der neue Standort nur vorübergehend genutzt wird, trägt die für diesen (Wander-)Standort zuständige Behörde in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen (alle anzeigepflichtigen Bienenseuchen: Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) ein und händigt sie dem Imker zur Rückwanderung wieder aus (Bescheinigung nach § 5 (2) = Rückwanderbescheinigung).

Verfahrensweise im Landkreis Leipzig:

Für die Wanderbescheinigung, die im Landkreis Leipzig erforderlich wird, sind Futterkranzproben und eine

klinische Untersuchung durch den amtlich beauftragten Bienensachverständigen (Vermittlung bei Bedarf durch das LÜVA) oder einen Mitarbeiter des LÜVAs (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramts Landkreis Leipzig) notwendig.

Dabei gilt für die Futterkranzproben:

Auf dem Bienenstand, für den ein Wanderzeugnis ausgestellt werden soll, sind von allen auffälligen und insbesondere allen schwachen Völkern Futterkranzproben zu entnehmen. Die Futterkranzprobe kann in Form einer Sammelprobe gewonnen werden, wobei maximal fünf Einzelproben zusammengeführt werden dürfen und von jedem Volk eine gleich große Probemenge von ca. 5 g/Volk zu entnehmen ist.

Falls es keine auffälligen Völker gibt, ist nach Stichprobenschlüssel wie folgt vorzugehen:

1. weniger als 10 Völker: alle untersuchungspflichtig

2. 10 bis 50 Völker: 10 bis 25 Völker untersuchungspflichtig

3. mehr als 50 Völker: mindestens 25 Völker bis maximal 20% der Völker untersuchungspflichtig

Der Umfang der klinischen Untersuchung umfasst zusätzlich: Auf dem Bienenstand, für den ein Wanderzeugnis ausgestellt werden soll, sind alle auffälligen und insbesondere alle schwachen Völker auf klinische Symptome der AFB zu untersuchen. Ansonsten wird auch hier der Stichprobenschlüssel angewendet:

4. weniger als 10 Völker: alle untersuchungspflichtig

5. 10 bis 50 Völker: 10 bis 25 Völker untersuchungspflichtig

6. mehr als 50 Völker: mindestens 25 Völker bis maximal 20% der Völker untersuchungspflichtig

Die Wanderbescheinigung hat eine Gültigkeit von neun Monaten. Der Laufzeitbeginn entspricht dem Entnahmedatum der Futterkranzprobe.

Für eine Rückwanderbescheinigung, die im Landkreis Leipzig erforderlich wird, erfolgt eine Prüfung, ob der Standort in der angegebenen Nutzungszeit in einer Restriktionszone aufgrund von Bienenseuchen lag. Eine Untersuchung vor Ort ist dafür nicht notwendig.

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