Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt sind mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 18. Dezember 2019 von der Gewerbesteuerpflicht befreit worden. Der neue Befreiungstatbestand erweitert Paragraph 3 des Gewerbesteuergesetzes und gilt bereits für den Erhebungszeitraum 2019. Sofern kein weiteres Gewerbe ausgeübt wird, endet für diese Betreiber auch die IHK-Mitgliedschaft. Über die Neuregelung informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig aktuell 1.371 Solaranlagenbetreiber, für die die Befreiung infrage kommt.

Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Leipzig: „Typischerweise handelt es sich bei Betreibern solch kleiner Photovoltaik-Anlagen um Eigenheimbesitzer, die auf ihren Dächern Solarzellen installiert haben – und damit zwar ein Gewerbe betreiben, jedoch ohne echte Gewinnerzielungsabsicht. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber nunmehr Rechnung, indem er die bürokratischen Lasten für die vielen kleinen Stromerzeuger auf ein Minimum reduziert. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Förderung der alternativen Energiegewinnung im überwiegend privaten Bereich.“

Bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK. Anlagenbetreiber im IHK-Bezirk Leipzig, für die der neue Befreiungstatbestand greift, müssen nun nichts weiter veranlassen. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft bei der IHK zu Leipzig automatisch. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

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