Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss vom 27.05.2020 veröffentlicht, mit dem mehrere gesetzliche Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt werden. Damit ist klar, dass § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) und mehrere Fachgesetze auch nach der Überarbeitung durch den Gesetzgeber nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen entsprechen.

Rico Gebhardt, Fraktionsvorsitzender und rechtspolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag, erklärt hierzu:

„Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in der Sache richtig und zeigt wieder einmal, dass staatliche Stellen nur unter engen Voraussetzungen und anlassbezogen, also bei Vorliegen einer konkreten Gefahr oder des Anfangsverdachts einer Straftat, die Herausgabe der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter verlangen können.

Beschämend dabei ist, dass der Gesetzgeber auch nach einem ersten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache nicht in der Lage war, die gesetzlichen Bestimmungen verfassungsgemäß auszugestalten. Die Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag ist der Ansicht, dass Eingriffe des Staates in die Grund- und Freiheitsrechte immer einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und personenbezogene Daten nicht leichtfertig dem Zugriff staatlicher Stellen zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Begründungen des Gerichts stützen zu großen Teilen unsere Argumentation gegen das neue Sächsische Polizeigesetz und macht deshalb auch für andere gerichtliche Verfahren in diesem Zusammenhang Mut.“

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