Für Rückkehrer aus einem Risikogebiet ist nach § 3 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung ein weiteres Zeugnis eines Hausarztes zur Systemfreiheit von „Corona“ neben dem ärztlichen Befund, dass eine molekularbilogische Testung negativ war, nicht erforderlich.

Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die Stadt Leipzig verpflichtet, die gegenüber einem Reiserückkehrer aus Mallorca ausgesprochene Verpflichtung, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, vorläufig aufzuheben – 3 L 494/20 -.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller war am 15. August 2020 aus Mallorca nach Leipzig zurückgekehrt. Am Flughafen Leipzig/Halle unterzog er sich einem „Corona-Test“. Die ärztliche Bestätigung über das negative Testergebnis übersandte er am folgenden Tag an das Gesundheitsamt.

Die Stadt Leipzig teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass für die Befreiung von der Quarantäne neben einer molekularbiologischen Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderlich sei, das die Symptomfreiheit feststelle.

Die 3. Kammer hat entschieden, dass diese Rechtsansicht der Stadt Leipzig mit dem Wortlaut der aktuellen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 14. Juli 2020 nicht in Einklang stehe. In § 3 Abs. 2 SächsCoronaQuarVO ist nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund (…) verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung (…) keinen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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