Die mehr als 2.100 Prämiensparer aus dem Erzgebirge können aufatmen. In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Erzgebirgssparkasse hat das Oberlandesgericht heute weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Auch im dritten Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine sächsische Sparkasse wurde direkt im Rahmen des ersten Verhandlungstages ein Urteil gefällt.

„Wir freuen uns, dass das Gericht seiner Linie im Wesentlichen treu geblieben ist. Das Urteil ist eine weitere Bestätigung für sächsische Prämiensparer“, ordnet Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen das Urteil ein.

Erstmals hat eine Sparkasse im Rahmen eines Musterfeststellungsprozesses ein Anerkenntnis abgegeben, dass sie keine wirksame Zinsanpassungsklausel in den strittigen Sparverträgen vereinbart hat. Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind.

Ein bitterer Wehrmutstropfen für die Sparerenden bleibt: Erneut wurde nicht festgelegt, wie der Zins genau zu berechnen ist und welcher Referenzzins anzuwenden ist. Zur Debatte stehen verschiedene langfristige Referenzzinssätze, die den Maßgaben des Bundesgerichtshofes aus der Vergangenheit entsprechen müssen. 

Das Gericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das heißt, es ist weiterhin Geduld gefragt bis Betroffene ihr Geld bekommen. „Wir sind auch jetzt noch offen für Gespräche mit der Erzgebirgssparkasse, um eine akzeptable Einigung für Verbraucher*innen herbeizuführen und somit den Gang vor den BGH für alle zu ersparen“, appelliert Eichhorst.

Im Verfahren geht um die Berechnung der Zinsen aus den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 5.500 Euro errechnet.

Ganz konkret von dem Klageverfahren betroffen sind die Verträge „Prämiensparen flexibel“, die bis etwa 2006 von der Erzgebirgssparkasse abgeschlossen wurden. Sie enthalten die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“. Diese Klausel ist Kern des Klageverfahrens und aus Sicht der Verbraucherschützer neben anderen Aspekten der Zinsanpassung unwirksam. Bereits im April und Juni sind bereits ähnlich lautende Urteile vor dem OLG gegen die Sparkassen Leipzig und Zwickau gefallen.

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