Die Beseitigung dieser Gefahren liegt ähnlich wie bei morschen Bäumen, losen Dachteilen oder lockeren Sims- oder Stuckteilen in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer. Grundsätzlich gilt, dass von Eigentum keine Gefahr ausgehen darf. Sollten die Eiszapfen in Eigenregie entfernt werden, ist vor allem darauf zu achten, dass der entsprechende Bereich des Fußweges gesichert und abgesperrt ist, damit insbesondere Fußgänger nicht plötzlich den Gefahrenbereich passieren.
Eiszapfen und Schneebretter: Verfahren zur Sperrung, Absicherung und Beseitigung
Das Sperren und Absichern zum Entfernen oder der Sicherung vor Eiszapfen oder Schneebrettern auf Gehwegen oder Fahrbahnen bedarf immer einer Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen, welche die Straßenverkehrsbehörde des Verkehrs- und Tiefbauamtes auf Antrag erteilt. Daneben ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Folgendes Verfahren gilt es zu beachten:
Die Gefahrenstelle ist schnellstmöglich durch den Gebäudeeigentümer zu sichern. Danach ist die Straßenverkehrsbehörde (SVB) unverzüglich per E-Mail an vta-svb@leipzig.de darüber zu informieren, um noch eventuelle Ergänzungen oder Änderungen an der Absicherung vorzunehmen zu können. Denn nur die SVB darf Festlegungen zur Absicherung im öffentlichen Verkehrsraum treffen. Erforderliche Angaben sind Straße/Hausnummer des Objektes, Kontaktdaten des Gebäudeeigentümers und Verantwortlichen sowie Ausmaß und Zeitpunkt zur Sperrung. Eine Fotodokumentation ist hilfreich.
Für die Arbeiten zur Beseitigung sind, sofern hierfür Einschränkungen im öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Parkstreifen, Fahrbahn) notwendig werden, ebenfalls eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen und eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Hier muss der Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen und Sondernutzungserlaubnis mit Vorlage eines Verkehrszeichenplanes vor Ausführung der Arbeiten gestellt werden. In dringenden Fällen erfolgt nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen eine kurzfristige Bearbeitung und Genehmigungserteilung.
Sollte Gefahr in Verzug oder der Eigentümer des Gebäudes nicht ermittelbar oder erreichbar sein, kann durchaus die Feuerwehr zum Einsatz kommen. In der Regel wird sie jedoch lediglich die Gefahrenbereiche absperren, da die Drehleiterfahrzeuge primär für Brandeinsätze vorgesehen sind. Kommt die Feuerwehr zum Einsatz, ist dies kostenpflichtig und wird dem Eigentümer in Rechnung gestellt.