Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss von heute Nacht die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt für die von einem Vertreter der Querdenker in Dresden angemeldete Versammlung u. a. am Königsufer, bestätigt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden von heute Nachmittag, mit dem dieses den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das von der Landeshauptstadt Dresden am 10. März 2021 ausgesprochene Versammlungsverbot der „Querdenker“ abgelehnt hat, blieb ohne Erfolg.

Die Landeshauptstadt Dresden verwies zur Begründung ihres Versammlungsverbots u. a. auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG sowie die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, nach der eine Versammlung – wie zuerst angezeigt – mit bis zu 3.000 Teilnehmern grundsätzlich nicht zulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO käme auch bei einer Verteilung der Versammlung auf das Königsufer, den Altmarkt und die Cockerwiese nicht in Betracht.

Zwar komme dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu, gleichermaßen sei aber auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Von der angemeldeten Versammlung mit zuletzt bis zu 3.000 bis 5.000 Teilnehmern gingen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und der Verbreitung von Virusvarianten nicht mehr vertretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten mit einem unkalkulierbaren nicht mehr zu kontrollierenden Risiko für deren körperliche Unversehrtheit aus.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt. Der beschließende Senat folgt insbesondere der Einschätzung, dass auch wenn die Versammlung unter freiem Himmel stattfindet, von einer unmittelbaren konkreten Gefahr für eine Vielzahl von Personen auszugehen ist und sich die Virusmutanten ausbreiten, die Infektionszahlen und die Inzidenzzahl, die höher als im Bundesschnitt liegen, im Freistaat Sachsen wieder ansteigen und nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts mit dem Beginn einer weiteren Infektionswelle zu rechnen ist. Es könne aufgrund der bereits erfolgten überregionalen Mobilisierung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustrom der Versammlungsteilnehmer noch auf die Anzahl von 1.000 begrenzen lasse.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 – 6 B 96/21 –

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Es gibt 2 Kommentare

Vielen Dank nach Bautzen – es ist eine Lernkurve erkennbar. Der November grüßt noch immer, gut so!

Wer hat diesen Unfug hier verzapft?
Da wiehert der Amtsschimmel!
Vorerst: wer ist denn der Verfasser???
Und dann: Befürchtet keiner der wohlmeinenden Schreiber , vom König Kurt im Vier-Augen-Gespräch ins Bedeutungslose katapultiert zu werden?

Und überhaupt: warum haben uns unsere Volksvertreter im Bundestag verlassen, warum haben sie der Bundesregierung in Sachen Corona-Hysterie Handlungsfreiheit gewährt?
Fragen, Fragen, wo drückt das Unbehagen…

Ihr streitbarer Freitag

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