Nach §23 (3) Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) dürfen körperliche Durchsuchungen nur durch Beamte des gleichen Geschlechtes durchgeführt werden. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 und der entsprechenden Einführung des Geschlechtseintrages „divers“ sind endlich auch intergeschlechtliche Menschen vor einer willkürlichen Verletzung ihres Schamgefühles geschützt – jedenfalls in der Theorie.

In der Praxis wird es in den meisten Fällen schwerfallen, Beamte mit dem sogenannten „dritten Geschlechtseintrag“ zu finden. Dies wirft die Frage auf, nach welchen Maßgaben die Polizei in solchen Fällen vorgeht. Die linke Landtagsabgeordnete Juliane Nagel hat nun mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema die diskriminierende Praxis der sächsischen Polizei gegenüber Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ aufgedeckt.

Dazu erklärt Juliane Nagel, Mitglied der Fraktion Die Linke im Sächsischen Landtag:

„Die Antwort auf meine Anfrage zeigt erneut die Dimension struktureller Diskriminierung durch die sächsische Polizei auf. Statt des grundgesetzlich gesicherten Rechtes zum Schutz der Menschenwürde, werden offenbar Vorurteile über das Aussehen von Menschen zum Maßstab polizeilichen Handels erhoben. Roland Wöller beweist mit seiner Ignoranz gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und der eklatanten Missachtung der Grundrechte von inter- und nicht-binären Menschen erneut, dass er als Innenminister vollkommen ungeeignet ist. Spätestens bei der Unterschrift unter die Kleine Anfrage hätte er ins Grübeln kommen und eine Änderung der gängigen Praxis verfügen müssen.“

Sarah Buddeberg, parlamentarische Geschäftsführerin und Sprecherin für Gleichstellungs-, Inklusions- und Queerpolitik der Fraktion Die Linke führt weiter aus:

Sarah Buddeberg. Foto: DiG/trialon
Sarah Buddeberg. Foto: DiG/trialon

„Die Antwort des Innenministers lässt jegliches Verständnis für die Lage der Betroffenen vermissen und strotzt vor lauter Unwissen. Ohne jeden sachlichen Anlass und Eingriffsbefugnis eine Geschlechtsbestimmung durchführen zu lassen, wäre nicht nur ein eindeutiger Verstoß gegen das Grundgesetz, sondern auch wissenschaftlich betrachtet grober Unsinn. Das Innenministerium höhlt damit durch die Hintertür die Rechte von Transmenschen aus, wenn Polizeibeamte sich angesichts dieser Regelung veranlasst sehen, das vermeintlich „echte“ biologische Geschlecht festzustellen. Statt vorurteilsbelastete Praktiken gegenüber Inter- und Transmenschen zu verfestigen, sollte gerade durch die Polizei als Vertreterin staatlichen Handelns die Selbstdefinition der Menschen akzeptiert und ihre entsprechenden Wünsche respektiert werden.“

Beide Abgeordneten schlagen abschließend vor:

„Wenn die sächsische Polizei schon von dem gesetzlich geforderten Grundsatz bei der Durchsuchung durch eine gleichgeschlechtliche Person abweicht, sollte sie sich wenigstens an der grundrechtsschonenden Praxis in anderen Bundesländern und bei der Bundespolizei orientieren. So sieht beispielsweise das Bremische Polizeigesetz vor, dass sich inter- und nicht-binäre Personen das Geschlecht der sie durchsuchenden Person aussuchen dürfen. Dabei soll auch der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. als Nachweis des „besonderen Interesses“ akzeptiert werden.“

Hintergrund:

Die Bundesregierung hatte auf eine entsprechende Anfrage linker Bundestagsabgeordneter im vergangenen Jahr zu der gleich gelagerten Formulierung in der Strafprozessordnung (StPO) geantwortet:

„Für Durchsuchungen nach der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz, dass diese nicht von Angehörigen des anderen Geschlechts durchgeführt werden sollen. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, dass die durchsuchte Person bei einem berechtigten Interesse über das Geschlecht der durchsuchenden Person bestimmen kann. Hierdurch soll das individuelle Schamgefühlberücksichtigt und so die Eingriffsintensität der Maßnahme auf ein Mindestmaß reduziert werden.“

Die Antwort des sächsischen Innenministers Roland Wöller steht dazu in hartem Kontrast. Laut dieser „orientiert sich die sächsische Polizei am biologischen Geschlecht als eindeutig feststellbarem Unterscheidungsmerkmal. Durchsuchungen von Personen werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Personen gleichen Geschlechts bzw. durch Ärzte durchgeführt“.

Innenminister Wöller ignoriert dabei nicht nur, dass weder Polizeigesetz, Grundgesetz oder Personenstandsgesetz ein „biologisches Geschlecht“ kennen. Vollkommen unklar bleibt zudem, nach welchen Prämissen die Polizeibeamten die angeblich „eindeutige Feststellung“ treffen soll. Selbst wenn entgegen der gesetzlichen Formulierungen allein auf biologische Merkmale abgezielt wird, sind in der Wissenschaft eine Vielzahl an Merkmalen bekannt, die für eine Beurteilung in Frage kommen und teils unterschiedliche Ergebnisse liefern.

Empfohlen auf LZ

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar